KIF470:Studieren mit psychischen Herausforderungen - Chancengleichheit
Auf der MeTaFa hat die PsyFaKo kurz angesprochen, wie so die Situation bei Nachteilsausgleichen im Studium ist, wenn Studierende psychische Schwierigkeiten haben. In diesem AK soll ein kurzer Überblick geschaffen werden, wie das an unseren Fakultäten jeweils ist und was wir tun können, um die Situation zu verbessern. Im Bestfall soll zusätzlich eine Resolution verfasst werden. Positionspapier der PsyFaKo
Nachteilsausgleich an versch. Hochschulen[Bearbeiten]
Wir sammeln zunächst ein paar Eindrücke, wie Nachteilsausgleiche etc. an verschiedenen Universitäten aussehen:
- Magdeburg
- Nachteilsausgleich beantragbar - mit Nachweis von Arzt / Therapeut / etc, Nach Diagnose wird oft gefragt, obwohl man die nicht angeben muss
- Bis vor 2 Jahren auch Ausgleich bei Prüfungsangst
- Boon
- Nachteilsausgleich möglich, in Form von extra Raum für Prüfungen
- München
- Uneinheitliche Regelungen zwischen Fachbereich / Instituten
- Eigentlich auf 2 "Krankheitssemester begrenzt"
- TU Dresden
- Psychotherapeutische Beratungsstelle, lange Wartezeit
- Antrag auf Verlängerung der Studienzeit möglich
- TU Kaiserslautern
- keinerlei Nachteilsausgleiche bei psych. Problemen, weil es in der Vergangenheit ausgenutzt wurde
- HS Karlsruhe
(Protokoll zu langsam)
- HS Emden
- Einzelfallentscheidungen der Prüfungskommissionen, zB unendlich Prüfungsversuche und Aufhebung der Semestergrenze
- TU Darmstadt
- psychosoziale Beratungsstelle, Fokus auf Prüfungsangst und Zeitmanagement
- Nachteilsausgleiche für längere Prüfung/getrennte Räume/Fristverlängerungen
- TU Ilmenau
- fachspezifische Nachteilsausgleiche
- teilweise Monate nachträglich Rücktritt von Prüfungen möglich
Uns fällt auf, das an vielen HS die Beantragung irgendeiner Form von Nachteilsausgleich möglich ist. Teilweise ist aber nicht klar, welche Möglichkeiten es gibt. Wir sammeln ein paar:
- psychosoziale Beratungsstelle
- Austauschgruppe für Studierende mit psychischen Einschränkungen
- Bitte um Änderung der Prüfungsform - z.B. größere Hausarbeit statt Klausur
- Urlaubssemester vs. Krankheitssemster, Stichwort BaFöG / Finanzierung, Pflicht (Wiederholungs-)prüfungen anzutreten
- evtl. als Semester mit kleinerer CP / Prüfungsanzahl, das nicht voll als HS-Semster zählt?
- in manchen Ländern können in Urlaubssemstern einzelne Prüfungen abgelegt werden, in anderen ist dies nicht möglich
- Anmeldung von Urlaubs-/Krankheitssemester teilweise nur 6 Wochen nach Vorlesungsbeginn bis Mitte des Semesters (16. Dez / 16. Juni) möglich - Detailregelungen z.B. in Studienordnung zu finden
- wir sehen, dass Modellierung von Prüfungsanmeldungszeiträumen, Fachsemstern etc. in Campusmanagementsystemen Gründe für solche Regelungen sein kann - dennoch sollten Prozesse nicht am Leben vorbei gehen. Krankheiten nehmen keine Rücksicht auf Semesterzeiten.
- Verlängerung der Dauer einer Prüfung
- Verschieben von Abgabeterminen
- eine Form von Wiedereingliederung bieten
- Empfehlung behandelnder behandelnden Personen beachten!
- das können "kleine Dinge" wie "Skript zur Vorlesung wird benötigt" sein
- wie kann die Uni dzau gebracht werden, auf diese Empfehlungen zu achten?
- Individualisierung von Studienplänen
- teilweise von Einzelpersonen abhängig, wie gut / schlecht dies möglich ist
- Bürokratie für BaFöG, Beantragung von Nachteilsausgleich im Falle von Krankheit o.ä. abbauen
- Angebote sollen niedrigschwellig sein, da psychiche Erkrangunen oft mit einer Art Imposter Syndrom einher geht
- Ansprechpersonen sollen möglichst gut und persönlich bekannt sein, um Hürden möglichst niedrig zu setzen, nach Möglichkeit mehrere Personen, falls eine einzelne ungeeignet ist
- direkter Kontakt zu Ansprechpersonen sollte möglich sein, da Mailinglisten / Verteiler eine Hürde darstellen können
- eine Art Stammtisch für Studierende mit Einschränkungen
Resoentwurf:[Bearbeiten]
Die 47,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen auf, Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen Nachteilsausgleiche ohne Nennung der Diagnose(n) niedrigschwellig zu gewähren und dabei Emfpehlungen von ausgewiesenen Expert\*innen (nach Def. Positionspapier) zu folgen. Des weiteren sollen psychosoziale Beratungsstellen für Studierende eingerichtet und gestärkt werden. Die Hochschulen sollen aktiv die Studierenden über diese Möglichkeiten informieren. Hiermit wollen wir die Resolution Annerkennung von psychischen Krankheiten der KIF 45,5 [1] bekräftigen, sowie uns der Forderung des Positionspapier der Psychologie-Fachschaften-Konferenz (PsyFaKo) zum Thema „Studieren mit psychischer Störung – Chancengleichheit auch bei Prüfungen“ (https://psyfako.org/wp-content/uploads/2018/07/Positionspapier-der-Psychologie-Fachschaften-Konferenz-PsyFaKo-zum-Thema-„Studieren-mit-psychischer-Störung-–-Chancengleichheit-auch-bei-Prüfungen“.pdf) anschließen.
Begründung des Positionspapieres[Bearbeiten]
Hochschulen sollen eine Übersicht von Hilfsangeboten, Präventionsmaßnahmen und die Rechte der Studierenden besonders im Prüfungsfall leicht erreichbar zur Verfügung stellen, z.B. als Handreichung/Flyer, als Webseite oder im Rahmen von Vorträgen während der Erstsemester-Einführungsveranstaltungen, sog. „Ersti-Wochen“.
Hochschulen sollen die Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse für die Lage und die Rechte von Studierenden mit psychischer Störung sensibilisieren, z.B. durch Rundschreiben und Schulungen.
Prüfungsämter / Prüfungsausschüsse sollen Atteste von ausgewiesenen Expert*innen (Fachärzt*innen für Psychiatrie/Neurologie, ärztliche und psychologische Psychotherapeut*innen, Amtsärzt*innen, Hausärzt*innen mit psychotherapeutischer/psychiatrischer Zusatzqualifikation) anerkennen,
- einschließlich eventuell vermerkter Empfehlungen für die Durchführung eines Nachteilsausgleichs,
- unabhängigvoneinereventuellenBehandlungoderNicht-Behandlungerfolgen,
- ohne dass auf dem Attest eine Diagnose oder die Symptomatik vermerkt wird.
- Die Ablehnung des Attests soll vom Prüfungsausschuss gegenüber einer noch einzurichtenden,
unabhängigen Clearingstelle begründet werden.
Falls zutreffend: Abschlusszeugnisse und Notenübersichten dürfen keinen Hinweis auf eventuell gewährte Nachteilsausgleiche enthalten, um einer weiteren Stigmatisierung vorbeugen zu können
[Verweise Reso kif420, kif455]