KIF460:Resolutionen/Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

Aus KIF

Vorschlag[Bearbeiten]

Resolutionsentwurf[Bearbeiten]

Die KIF erinnert an die Resolutionen der KIF 35,0 "Offener Brief zur Inneren Sicherheit", KIF 36,5 "Überwachung" und insbesondere KIF 36,0 "Anti-Terrorgesetze". [1] [2] [3]

Die KIF lehnt das Sicherheitspaket 1 NRW [4], insbesondere die Ausweitung der Überwachung der Telekommunikation, der Videoüberwachung, des Eingriffs in Informationstechnische Systeme und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, sowie der Mitwirkungspflicht von Diensteanbietern ab.

Die KIF schließt sich in den wesentlichen Punkten der Presseerklärung der Strafverteidigervereinigung NRW e.V. [5] an. Insb. bzgl. der Gefahren durch den neuen Begriff der "drohenden Gefahr" siehe auch den Artikel "Abstrakte Gefahr als Eingriffsvoraussetzung" [6].

Die mit dem Gesetzesentwurf angestrebte Verschiebung der Strafbarkeitsgrenze schafft Rechtsunsicherheit und definiert strafbehaftetes Verhalten neu. Wesentliche Begriffe der Voraussetzungen für die Durchführung polizeilicher Maßnahmen sind undefiniert und bieten ein großes Missbrauchspotential. Dies wird zum einen zur Anwendung völlig unverhätnissmäßiger Maßnahmen führen und den Rahmen, den das Grundgesetz setzt, weit sprengen. Zum anderen führt die Angst, bspw. durch Beschaffen und Lesen bislang legaler Informationen zukünftig kriminalisiert zu werden und in das Visier der Überwachungsbehörden zu geraten, bei der Mehrzahl der Bürger zu konformistischem Verhalten und untergräbt dadurch den für eine Demokratie wichtigen Prozess des informierten kritischen Diskurses.

[1] https://kif.fsinf.de/wiki/KIF350:Arbeitskreise/Sicherheit_-_offener_Brief_-_Formulierung

[2] https://kif.fsinf.de/wiki/KIF365:Reso%C3%9Cberwachung

[3] https://kif.fsinf.de/wiki/KIF360:Anti-Terrorgesetze

[4] Drucksache 17/2351 https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-2351.pdf

[5] http://strafverteidigervereinigung-nrw.de/files/presseerklaerung_der_strafverteidigervereinigung_nrw_e.v.pdf

[6] https://www.juwiss.de/30-2017/

Begründung[Bearbeiten]

siehe auch [1] [2] [3] [5]und [6]

Gesetzesentwurf[Bearbeiten]

Das Ministerium schreibt dazu: "Im Mittelpunkt der geplanten Novelle stehen Anti-Terror-Vorschriften wie etwa die Einführung der Telekommunikationsüberwachung, die Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams und die Einführung der „elektronischen Fußfessel“ für terroristische Gefährder. Darüber hinaus enthält sie mit der Ausweitung der Videobeobachtung und der Einführung der „Strategischen Fahndung“ auch wichtige Instrumente für die Bekämpfung der Alltagskriminalität."

Zitat aus dem Gesetz: "Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen [...] deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine [...] Straftat begehen wird, [...]."