KIF460:Bafög-Bezugsdauer

Aus KIF

Nicht-Gremienmitglieder[Bearbeiten]

- Vorschlag auf Verlängerung für „normale“ Studierende

- Dauer sollte nicht Anhand von Regelstudienzeit bestimmt werden sondern:

   - Durchschnittstudienzeit des Studiengangs, vergleichbaren Studiengang o.Ä.

- Regelstudienzeit nicht realistisch für die meisten Studierenden

- sorgt für Druck das Studium zu beenden, aber nicht für Verständnis der Lehre

- BAföG reicht oft nicht aus zum Leben → zusätzlicher Job sorgt für längeres Studiums

- bei Arbeitsmaterialien (Laptops o.Ä.) werden nur Steuerkosten übernommen

- Wohnheime kann man nicht immer vom Wohngeld (+250€) bezahlen

- BAföG ist unflexibel:

   - Auslandssemester beginnt im August, BAföG-Bezahlung erst ab Oktober

- ALG II Wohngeldgesetz ist flexibler geregelt

Wohnen[Bearbeiten]

- Wohnheime kann man nicht immer vom Wohngeld (+250€) bezahlen

   - ALG II Wohngeldgesetz ist flexibler geregelt

- Wohnheime sind überfüllt

- Mehr Kosten als nur Miete

BAföG allgemein[Bearbeiten]

- Teilhabe an kulturellem Leben eingeschränkt

- Sonderzahlungen sollten möglich sein

- bereits Amtszeitbestätigung für Gremienmenschen

- Studiengangswechsel und weiterer Bafög Bezug nur begrenzt möglich:

   - bei drittem Wechsel wird getätigte Studienzeit vom 2. Studiengang an die Bezugsdauer des 3. Studiengangs angerechnet 

- Anpassung der Dauer des Bezugs an:

   - tatsächlich durchschnittliche Regelstudienzeit
   - Toleranzbereich an Regelstudienzeit anlegen (± 2 o.Ä.)
   - sollte durchschnittliche Studiendauer die Regelstudienzeit überschreiben, gilt Anpassung


Resolutionsentwurf[Bearbeiten]

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert vom Gesetzgeber:

  • den §13 Abs 2 BAföG so anzupassen, dass die örtlichen Mieten berücksichtigt werden (so wie ALG II)
  • die §§15-15a so anzupassen, dass die Förderungshöchstdauer auf der tatsächlichen Studiendauer basiert, die gemäß der Resolution der 45,5ten KIF KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer zu ermitteln sind
  • analog zum Arbeitslosengeld II Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen zu erbringen

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Darüber hinaus sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz.

Anmerkung[Bearbeiten]

Wir würden außerdem gerne noch irgendwas zu Zeitverlust durch Mitarbeit in studentischer sowie akademischer Selbstverwaltung, sowie zur Anerkennung von (insb. psychischen) Krankheiten zur Senkung der Hürden schreiben, finden aber keine gute geschweige denn konsensfähige Formulierung.

ToDo[Bearbeiten]

Nächste Kif: Wiederholung/Erweiterung dieses AKs, bei dem die anderen Punkte eingebunden werden sollen. Und auch Punkte, wie das Ablösen von den Einkünften/Vermögen der Eltern/des Beziehenden, die Datenerhebung etc.