KIF390:Teilzeitstudium
Aus KIF
Teilzeitstudium - KIF
Berichte der Hochschulen zum Thema[Bearbeiten]
TU Darmstadt[Bearbeiten]
- Teilzeit in Planung
- Im Jahr 30 - 33 ECTS
TU Braunschweig[Bearbeiten]
- im Prinzip für alle Bachelorstudiengänge ist ein Teilzeit möglich. Flexibles wechseln hin & her ist theoretisch möglich
- nur die hälfte der Studiengebühren
- maximal 15 Credits im Semester
- Realität unbekannt
Gelsenkirchen[Bearbeiten]
- Kein TZS
- Gedanken diese einzuführen
TU Dresden[Bearbeiten]
- informelle Lösung für ein Teilzeitstudium
- Erarbeitung auf dem Weg
- Fakultät arbeitet es einzeln für sich aus
- StuPa arbeitet auch was aus
- Berufsbegleitende Studiengänge gibt es
- im Urlaubssemester bleibt man Student ohne Einschränkungen
- Gibt einen Ablaufplan für die Fakultät
- Studieren mit Kind, Streichung von Fachsemestern
Land Brandenburg[Bearbeiten]
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHg §17 (4)) ermöglicht den Hochschulen die Einrichtung von Teilzeitstudiums
- Rückmeldung als TZS Studi möglich (Semester oder Studienjahrweise)
FH Brandenburg[Bearbeiten]
- keine Ordnung vorhanden
- Rahmenprüfungsordnung mit TZS aspekten in Erarbeitung
- informelle Lösung vorhanden (kleine Hochschule)
BTU Cottbus[Bearbeiten]
TZS Probleme & Vorteile[Bearbeiten]
Als Studi in Teilzeit können Probleme aber auch Vorteile Verbunden sein
Probleme[Bearbeiten]
Gemäß einer Interpretation der Sozialversicherer kann ein TZS Studi sein Studistatus verlieren und daraus resultieren folgende Probleme:
- Verlust der studentischen Krankenversicherung
- Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Arbeit => Verlust von Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt
- Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung werden fällig
- Verlust von BAföG Ansprüchen
Neutral[Bearbeiten]
- keine Auswirkungen auf das Kindergeld
- Es gibt Stupienden, die auch für TZS möglich sind
Vorteil[Bearbeiten]
- normale Studies haben kein Anspruch auf ALG II; durch den Verlust des Studiestatus kann ein Anspruch auf ALG II entstehen
- bei fester Arbeit und Studium nebenbei kann ein Anspruch auf Urlaub für die Prüfungszeit erwachsen
Quelle TZS und SozialVV: BrandStuVe