KIF220:Mandat

Aus KIF

Was ist das Politisches Mandat (PM)?[Bearbeiten]

Den Studierendenvertretungen wird zur Zeit nur das hochschulpolitische Mandat zugebilligt. Was bedeutet diese Einschränkung? Wie der Aktionsraum der Studierendenschaften hierdurch eingeschränkt wird, kommt sehr gut in folgendem Zitat aus einem Urteil des OVG Münster zum Ausdruck:

,,Den ,verfaßten Studentenschaften` steht ein sog. allgemeines politisches Mandat nicht zu, d.h. die Befugnis, auch in solchen Angelegenheiten politisch tätig zu werden, die nicht unmittelbar die Hochschule oder die Studenten in ihrer Eigenschaft als Studenten betreffen. []

Sofern hochschulpolitische Angelegenheiten mit Problemen und Vorgängen in anderen gesellschaftlichen Bereichen in einem umfassenden Kontext stehen oder aus diesem Kontext begründet werden können, muß die Beklagte ihre Forderungen und Aktionen auf den eigentlich hochschulpolitischen Teil des Gesamtkomplexes beschränken. Über die mit ihm zusammenhängenden Vorgänge und Fragen in den anderen gesellschaftlichen Bereichen kann sie die Studenten unterrichten. Sie muß sich hierbei allerdings jeder Agitation und Propaganda enthalten und Meinungsäußerungen von der Darstellung mehr oder weniger unstreitiger Fakten abheben. Die Unterrichtung muß auch die zu den einzelnen Fragen bestehenden wesentlichen Kontroversmeinungen umfassen.``

Ein politisches Mandat wahrzunehmen, bedeutet hingegen nichts anderes, als zu beliebigen Themen, hochschulbezogen oder nicht, in irgendeiner Form, durch Stellungnahme, Publikationen, Aufrufen oder (finanzieller) Unterstützung, tätig zu werden.

Da die Hochschule ein Teil der Gesellschaft ist, ist es in der Regel sehr schwierig, die Hochschulpolitik von der Allgemeinpolitik zu trennen. Gerade die Universität als Ausbildungsstätte der WissenschaftlerInnen von morgen muß den Blick über den Tellerrand hinaus wagen und gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge aufdecken. Als aktuelles Beispiel mag der augenblicklich stattfindende Sozialabbau dienen: Nach der geltenden Rechtssprechung dürfen Studierendenvertretungen höchstens gegen Bafög-Kürzungen protestieren, nicht aber nicht zum allgemeinen Sozialabbau äußern. Die Wohnungsnot darf nur als studentische angeprangert werden, ohne zu berücksichtigen, daß andere soziale Gruppen noch viel stärker davon betroffen sind.

Ungeachtet der derzeitigen Rechtssprechung äußern sich immer wieder Studierendenvertretungen zu allgemeinpolitischen Themen. Dies kann dazu führen, daß sie (i.d.R. von konservativen Gruppierungen) verklagt werden.

Im Folgenden werden wir einige Begründungen von Gerichten betrachten, die gegen ein allgemeines PM für Verfaßte Studierendenschaften (VS) entschieden haben.

1. Eine nicht hochschulbezogene politische Betätigung der Verfaßten Studierendenschaft verletze konstituierende Prinzipien der im GG verankerten demokratischen Ordnung. Die Studierendenschaft ist ein öffentlich-rechtlicher Verband mit staatlich garantierter Mitgliedschaft, d.h. einE StudentIn hat nicht die Freiheit des Ein- oder Austritts. Der Zwang stellt eine Einschränkung der Freiheit des einzelnen dar, der durch eine bessere Wahrnehmung der gruppenspezifischen Interessen des einzelnen vertretbar ist. Die Einschränkung der Freiheit bedingt jedoch, daß die den einzelnen abverlangte Duldung zumutbar bleiben muß. Außerdem würde die Wahrnehmung eines allgemeinen PM ,,die Vorformung der politischen Willensbildung im vorparlamentarischen gesellschaftlichen Bereich ungerechtfertigt beeinflussen.``

Die Studierendenschaft könne auch nicht mit dem Staat oder den Gemeinden verglichen werden, obwohl diese auch Zwangsverbände sind (mit Zwangsmitgliedschaft und Zwangsbeiträgen). Letztere seien ,,auf das Gemeinwohl im Ganzen`` verpflichtet, während die Studierendenschaft nur die Interessen einer bestimmten Gruppe innerhalb der Bevölkerung verträte. Stattdessen sei ein Vergleich mit z.B. den Handwerkskammern legitim, die auch kein PM haben.

2. Das PM greife in den individuellen Freiheitsbereich der Studierenden ein. Die gruppenspezifischen Interessen der Studierenden könnten als grundsätzlich gleichgerichtet betrachtet werden (z.B. mehr Bafög, bessere Studienbedingungen, günstigere Verkehrstarife), die nicht gruppenspezifischen (also Allgemeinpolitik) jedoch nicht. Ein Interessenausgleich sei in diesem Verband nicht möglich, also verstößt das PM gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

3. Die Studierendenschaft könne sich bei Ausübung des PM nicht auf Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit) oder Abs. 3 GG (Freiheit von Forschung und Lehre) berufen. Die Meinung der Studierendenschaft sei nicht demokratisch zustandegekommen, da sich Demokratie nur auf das Staatsvolk (demos = Volk) beziehe. Die demokratische Legitimation erhalte die Studierendenschaft von oben. Außerdem betreibe sie keine Wissenschaft, könne sich daher nicht auf Art. 5 Abs. 3 berufen.

Was spricht für das PM?[Bearbeiten]

1. Die Forderung des politischen Mandates für verfaßte Studierendenschaften ergibt sich aus ihren Aufgaben: Sie sollen ,,die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die die Bereitschaft zur aktiven Toleranz im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung`` fördern. Sie soll also durch Information den Prozeß der Meinungsbildung unterstützen. Warum aber sollte die Meinung nur gebildet werden? Die Meinungsbildung zur Aufgabe zu erklären, anschließend aber, nach erfolgter Meinungsbildung, die Meinungsäußerung zu verbieten, ist widersinnig. Die verfaßte Studierendenschaft sollte diese Meinungen in der Öffentlichkeit vertreten dürfen.

2. Das Studium soll ,,zu verantworlichem Handeln im demokratischen Staat`` (UniGesetz NRW) befähigen. So oder so ähnlich ist das Ziel des Studiums in den meisten Ländergesetzen definiert. Verantwortliches Handeln beinhaltet, gesamtgesellschaftliche Mechanismen zu betrachten, statt sich einzig auf den Hochschulkontext zu beschränken. Ein derartiges Handeln dient dem Gemeinwohl. Wenn alle Mitglieder der Studierendenschaft studieren, mit dem Ziel des Erwerbs der Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln, dann darf auch der Studierendenschaft ein Handeln zum Gemeinwohl unterstellt werden (wie Staat und Gemeinden).

3. Wissenschaft und Gesellschaft gehören zusammen. Gesellschaft wird durch Wissenschaft verändert. Wissenschaft ist daher immanent politisch. Wie kann es daher den ASten, als Vertretung der zukünftigen WissenschaftlerInnen, verwehrt bleiben, politische Aussagen öffentlich zu treffen?

4. Verfaßte Studierendenschaften sind demokratisch gewählt. Sie repräsentieren dadurch die Studierenden. Wenn es zum Programm einer politischen Liste gehört, politische Aussagen zu treffen, und sie gewählt wird, dann hat sie auch die demokratische Legitimation sich zu politischen Themen zu äußern.

Rechtliche Folgen der Wahrnehmung des PM[Bearbeiten]

Gegen eine allgemeinpolitische Betätigung der VS können Mitglieder der VS oder die Aufsichtsorgane (RektorIn, Ministerien) rechtliche Schritte einleiten.

Die Aufsichtsorgane haben in der Regel die Möglichkeit, rechtswidrige Akte der Studierendenschaft zu beanstanden und Abhilfe zu verlangen, ggf. selbst diese Abhilfe zu schaffen (z.B. den AStA verbieten, beanstandete SP-Beschlüsse umzusetzen). In Hessen kann die Hochschulleitung gar ein Ordnungsgeld verhängen und die Auszahlung der Beiträge sperren, in Bayern können die entsprechenden Haushaltsmittel gesperrt werden.

In aller Regel handelt es sich bei PM-relevanten Angelegenheiten um Publikationen des AStA. Gegen eine solche Publikation kann als erstes eine einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht erwirkt werden, gefolgt von der Androhung eines Zwangsgeldes im Wiederholungsfalle. Das Zwangsgeld betrifft aber nur die VS, nicht die handelnden Personen. D.h. der finanzielle Schaden wird von allen Studierenden getragen. Kommt es zum Wiederholungsfall, wird das Zwangsgeld vollstreckt. Bei weiteren Wiederholungen gibt es weitere einstweilige Verfügungen und sich stetig erhöhende Zwangsgelder - bis zu 500000 DM sind schon real angedroht worden.

Im Anschluß an die Zwangsgeldvollstreckung kann es auch zu Maßnahmen 0gegen die handelnden Menschen als Privatpersonen kommen. Dabei existieren grundsätzlich zwei Arten der Repression:

1. strafrechtlich wegen Untreue; Paragraph 266 StGB, Strafmaß: Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 2. zivilrechtlich, Schadenersatz, d.h. Rückzahlung der durch Fehlverhalten - Untreue - der Studierendenschaft entstandenen Kosten (Zwangsgelder, Gerichtskosten).

Ein Beispiel für wachsende staatliche Repression bei wiederholter Wahrnehmung des PM (aus: vds-Broschüre für Finanz-ReferentInnen: ,,Zaster, Knete, schnöder Mammon``)

Der AStA Uni Pinneberg hält die erneute Meisterschaft des FC Bayern München für einen derart skandalösen Sachverhalt, daß er ohne jedes Bemühen um einen hochschulpolitischen Bezug ein DIN A3-Flugblatt in 10000er Auflage mit dem Tenor ,,Stoppt die Bazis - Warnstreik jetzt¡` unter die studentischen Massen bringt. Der gebürtige Münchener Sportstudent Horst Sch. (23) erwirkt daraufhin beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung, die es dem AStA Uni Pinneberg bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000 DM untersagt, künftig solche Flugblätter o.ä. herauszugeben. Wendet sich der AStA ab sofort anderen (noch) wichtigeren Themen zu, hat sich die Sache.

Der nächste Spieltag der Bundesliga mit dem unerwartet hohen Auswärtssieg der Münchner bewegt die verantwortlichen AStA-Mitglieder dazu, der Zwangsgelddrohung mit der Herausgabe eines Flugblattes (Tenor: ,,Kampf dem Bayern-Durchmarsch - Langeweile betrifft auch uns Studenten¡`) zu begegnen. Der (angeblich konstruierte) hochschulpolitische Bezug hält das Gericht nicht davon ab, das Zwangsgeld zu verhängen. Die 2000 DM zzgl. diverser Gerichtskosten werden dann auch im Laufe der nächsten Wochen vom AStA-Konto an die Gerichtskasse überwiesen. Die unbeugsame Grundhaltung der AStA-Belegschaft in Sachen ,,Rettung der Fußball-Bundesliga`` führt im Verlaufe des Semesters zu weiteren Verhängungen von schrittweise erhöhten Zwangsgeldern, die auch anstandslos gezahlt werden.

Die AStA-Koalition des Folgesemesters hält an der fortschrittlichen Grundhaltung ihrer VorgängerInnen fest und veröffentlicht, kaum gewählt, ihreren Semesterschwerpunkt ,,Alle wolln dasselbe - FC Bayern in die Elbe! - Kommt massenhaft zur öffentlichen Versenkung¡`

Es bedarf wieder der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, bevor wegen fortgesetzter Zuwiederhandlung Zwangsgelder verhängt werden können, was dann auch geschiehtFinden solche Vorgänge tatsächlich statt? Sie fanden und finden. Fast jeder AStA hat irgendwo Akten über Schriftverkehr wg. Wahrnehmung des PM mit der Hochschulleitung oder Prozeßakten zu dem Thema. Hier einige Beispiele:

  • In den Jahren von 1974 bis 1976 wurde die Studierendenschaft der Westfälischen Wilhems-Universität (WWU) Münster wiederholt auf betreiben von Mitgliedern des RCDS zur Zahlung von Ordnungsgeldern wegen Wahrnehmung des PM verurteilt. Die Ordnungsgelder steigerten sich von 2000 DM, über 5500 DM auf 7000 DM bis 25000 DM. Im Anschluß an die Ordnungsgelder erstattete die Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Veruntreuung der studentischen Gelder gegen AStA- und SP-Mitglieder. Die Aktivitäten, die zu dem eskalierenden Rechtsstreitigkeiten geführt haben, waren u.a.: ein Aufruf zu einer Demonstration zum 30. Jahrestag der Befreiung vom Hitlerfaschismus, Außerungen zu Berufsverboten, Vietnam-Aktivitäten, eine Solidaritätsadresse an streikende Zementarbeiter in Erwitte, eine Solidaritätsadresse zugunsten streikender Drucker und gegen die Aussperrung durch die Verleger, ein Artikel gegen eine Grundgesetzrevision, u.v.m.
  • Es gibt Klagen gegen diverse Studierendenschaften im VRR-Bereich (VRR - Verkehrverbund Rhein-Ruhr), weil das Semesterticket angeblich nicht durch das Gesetz gedeckt sei, die ASten mit Vertragsunterzeichung ihre gesetzlichen Kompetenzen überschritten und dabei das PM wahrgenommen haben (Begründung des Tickets mit dem ökologischen Nutzen, bzw. kein Hochschul- sondern Freizeitnutzen)
  • Vielen Studierendenschaften wurde es per Gerichtsbeschluß untersagt, nicht projektgebundene Gelder an die vds zu zahlen, da diese für sich das PM in Anspruch genommen hat.

Politische Folgen des politischen Mandats[Bearbeiten]

Die Studierenden werden in ihrer Gesamtheit durch die Einschränkung ihrer gewählten Organe auf Hochschulpolitik zu einer Gruppe degradiert, der es nicht erlaubt ist, sich als Ganzes politisch zu äußern. Die Frage ist nun, warum es gerade dieser Gruppe nicht erlaubt ist. Die Hochschule soll einerseits einen Freiraum der politischen Meinungsbildung darstellen, dieser Freiraum wird jedoch in seiner wesentlichen Hinsicht beschränkt. Der Rahmen dieses Freiraums wird ,,von oben`` bestimmt und so eingeschränkt, daß eine regierungskritische Position auf allgemeiner Ebene nicht äußerbar wird. Innovation unterliegt also der Konformität. Bezeichnend ist zudem, daß regierungsstützende Aktivitäten allgemeinpolitischen Charakters sich mit der staatlichen Rechtssprechung in diesem Zusammenhang vereinbaren lassen (konservative Asten durften z.B. eine Fahrt zum Hermannsdenkmal machen, oder eine Kleidersammlung für die SBZ organisieren, dem (linken) AStA der Uni Dortmund wurde verboten, zu einer Demo für die Einführung der 35-Stunden-Woche aufzurufen). Die Hochschule stellt zudem - tradtionell und strukturell - einen fruchtbaren Rahmen dar, in dem sich fortschrittliche Ideen bilden und Einfluß in die Gesellschaft finden können. Der Staat hat an dieser Stelle keinen großen Einfluß auf die Meinungsbildung, Informationen sind gut zu bekommen, direkter Kontakt zu ExpertInnen ist möglich, etc. In diesem Klima könnte sich eine progressive Strömung herausbilden, die tendenziell von oppositionellem Charakter sein kann (und teilweise auch war). Genau dieser Vorgang wird durch den Verbot des PM unterbunden bzw. individualisiert. Die (oppositionelle) Kritik darf also nicht als die der gesamten Studierendenschaft geäußert werden. Zudem wird verhindert, daß die Geldmittel (= Machtmittel), die die Studierenschaft aufbringt, zu anderen Zwecken als hochschulinternen genutzt werden. Als Gegenbeispiel sei der vds genannt, der die Studierenden und die Kohle der Studierendenschaften der einzelnen Hochschulen zu bundesweiten Aktionen bündeln konnte.

In diesem Zusammenhang ließe sich auch die BAföG-Politik der Bundesregierung interpretieren: Eine bessere soziale Absicherung von Studierenden ist gar nicht erwünscht. Studierende, die durch Drohung mit BAföG-Streichung zum schnellen Studium gezwungen sind, Studierende, die neben dem Studium arbeiten müssen, und Studierende, die in weiterer Abhängigkeit von ihren Eltern leben, sind am ungehinderten politischen Diskurs über gesellschaftliche Zustände gehindert.

Die Untersagung der freien Meinungsäußerung der Studierenschaft verhindert, daß fundierte Kritik einer großen organisierten Gruppe möglich wird, die günstige Eigenschaften dazu hat. Der Rahmen, in dem sich die konstituierenden Einzelpersonen nach dem Studium befinden, ist ein weniger günstiger, da viele der hochschuleigenen Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind. Eine über den Hochschulrahmen hinausgehende Solidarisierung mit anderen Bewegungen wird somit auch verhindert. Dies bedeutet eine konsequente ,,Demokratie von oben``, die bestehende Herrschaftsverhältnisse stärkt und unangreifbar machen will. Die Studierendenschaft als Ganzes kann sich also nicht ,,mal eben`` solidarisch mit der Postgwerkschaft erklären und deren Streik unterstützen. Die Nichtgewährung des PM dient also in vielschichtiger Hinsicht als politische Zensur.

Und betrachten wir jetzt nochmal das bereits mehrfach zitierte Ziel von Lehre und Studium, so entpuppt sich das Verbot des PM als ein Repressionsmittel, welches das ,,verantwortliche Handeln in einem Freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat`` von Studierenden in Form einer organisierten Gruppe durch ihre demokratisch gewählten Organe vereitelt und sich eher als Repressionsmittel gegen eine potentielle politische Opposition darstellt. Eine Folge davon wird sein, daß der ,,Intelligenz`` auf lange Sicht verwährt ist, politische Impulse zu geben, was dann zu einer weiteren Deformation der politischen Landschaft führen wird. Solche Repressionsmittel erinnern nur noch entfernt an Demokratie und sollen lediglich helfen den Status Quo zu sichern.

Die KIF und das Politische Mandat[Bearbeiten]

Im Rahmen des Arbeitskreises stellte sich auch die Frage, ob die KIF allgemeinpolitisch tätig werden darf (daß sie es soll, ist keine Frage). Dabei sind im wesentlichen zwei Fragen interessant:

1. Darf die KIF sich im Rahmen der bestehenden Gesetze bzw. der herrschenden Rechtssprechung politisch äußern?

2. Dürfen in diesem Falle Mittel der Fachschaften für die Ausrichtung der KIF verwendet werden?

Der erste Teil der Frage betrifft das Wesen der KIF. Die KIF heißt zwar ,,Konferenz der Informatik-Fachschaften``, ist aber real keine Versammlung von Organ-VertreterInnen. D.h. die meisten TeilnehmerInnen der KIF sind keine Delegierten ihrer Fachschaften. Die KIF in ihrer gegenwärtigen Form ist eine Versammlung von Informatik-Studierenden, die in Ausübung ihrer (verfassungsmäßigen) Rechte der Versammlungsfreiheit, Koalitions- und Meinungsfreiheit gemeinsam beliebige politische Äußerungen treffen dürfen. Die Betonung bei einem Beschluß der KIF liegt also eher auf dem Wort ,,Konferenz``, als denn ,,Informatik-Fachschaften``. Die Einschränkung auf das Hochschulpolitische Mandat bezieht sich aber nur auf Äußerungen oder Tätigkeiten von Organen der Studierendenschaften.

Die KIF darf also unbegrenzt politische Äußerungen tätigen. Ist es in diesem Falle zulässig, daß die Studierendenschaften, die das in der Regel nicht dürfen, die KIF finanzieren? Auch diese Frage ist grundsätzlich mit ja zu beantworten. Sowohl das Hochschulrahmengesetz als auch die Hochschulgesetze der Länder, wie das Bundesverwaltungsgericht sprechen davon, daß die Studierendenschaften die die hochschulpolitischen Belange der Studierenden wahrnehmen, und die überregionalen und internationalen Studienbeziehungen pflegen sollen. Diverse Landeshochschulgesetze formulieren überdies, daß die Studierendenschaften ,,auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die aktive Toleranz ihrer Mitglieder`` (UG NRW Paragraph 71) fördern sollen. Genau dieser Aufgabe kommen die Fachschaften mit der Ausrichtung der KIF nach, auch wenn die einzelnen TeilnehmerInnen vielleicht nicht immer vom Glauben an die verfassungsmäßige Ordnung und vom staatsbürgerlichen Bewußtsein geprägt sein mögen. Selbst dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Ideenpluralismus wird Rechnung getragen, da die KIF ja grundsätzlich allen Studierenden offen steht, und somit auch alle Ansichten vertreten sein können.

Somit können wir schließen, daß sowohl die Ausrichtung wie die Verlautbarungen der KIF (soweit diese nicht an sich bereits strafbar sind, z.B. eine Aufforderung zu einer Straftat) sich vollständig im Rahmen des gesetzlich erlaubten bewegen, auch wenn dies die/den eineN oder andereN enttäuschen mag.

Zusammenfassung & Fazit[Bearbeiten]

Aus den oben genannten Gründen halten wir ein politisches Mandat für Studierendenschaften für sinnvoll. Dabei müßen effektive basisdemokratische Mittel zur Verfügung stehen, die Mißbrauch verhindern und der Basis die Möglichkeit gibt, auf Entscheidungen Einfluß zu nehmen (dies kann bis zur Absetzung des AStA bzw. Neuwahl des SPs führengif) Dies könnte so aussehen, daß ca. 5% der Studierenden eine Urabstimmung erzwingen könnten, (z.B. zum Thema Semesterticket etc.), deren Ergebnis für die Studierendenvertretung verbindlich wäre. Diese Regelungen sollen für jede Hochschule individuell festgelegt werden, z.B. ist an größeren Hochschulen eine geringere Prozentzahl von Fordernden sinnvoll, während an kleineren Hochschulen Vollversammlungen an die Stelle von Urabstimmungen treten könnten.

Wir fordern das politische Mandat für die Studierendenschaften. Die Hochschule und also auch die Studierenden sind Teil der Gesellschaft und dürfen nicht aus ihr ausgegrenzt und als Gruppe an gesellschaftlicher Meinungsäußerung gehindert werden. Eine Verweigerung des politischen Mandats bedeutet, den Studierendenvertretungen einen Maulkorb aufzuerlegen, um den Regierenden unbequeme Meinungsäußerungen zu unterdrücken. Dies ist besonders widersprüchlich, denn gerade von den Studierenden wird nach dem Studium besondere gesellschaftliche Verantwortung und Engagement erwartet. Hochschul- und allgemeinpolitisches Mandat sind nicht voneinander zu trennen, und eine Beschränkung auf vordergründig hochschulpolitische Themen dient nur der gesellschaftlichen Entsolidarisierung und der Festigung von Herrschaftsverhältnissen.

Auch in ganz praktischen und drängenden Fragen hindert das Verbot des politischen Mandats die Studierendenschaften an sinnvoller praktischer Arbeit. Ein Grenzfall stellt hier die Einführung von Semestertickets dar, ein anderes Beispiel wäre die Verurteilung rassistischer Übergriffe, sofern sie nicht direkt an der Uni stattfinden. Schon aus diesen Gründen, aber auch aus o.g. gesellschaftlichen Argumenten ist eine Erteilung eines politischen Mandats für Studierendenvertretungen dringend notwendiggif.

Verwendete Materialien:[Bearbeiten]

  • Reader: Politische Arbeit in der StudentInnenschaft, FKS, 1993
  • Reader: Zaster, Knete, schnöder Mammon, vds, 1989
  • Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dez. 1979, BVerwGE 59, S. 231
  • Urteil des Oberverwaltunsgerichtes für NRW vom 19. Sept. 1977
  • Dokumentation des AStA der WWU Münster über die Verfolgung von AStA- und SP-Mitgliedern wegen der Wahrnehmung des poltischen Mandates, AStA WWU Münster, 1978