KIF475:Das Hochschulstatistikgesetz

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Hochschulstatistikgesetz

Anwesende Hochschulen

  • TU Darmstadt
  • Uni Ulm
  • TU Ilmenau
  • Uni Mainz
  • Uni Bremen
  • Uni Göttingen
  • Uni Hamburg
  • Uni Rostock
  • Uni Regensburg

Paragraph Rundlauf

Interessante Zusatzquellen: [Gesetzesbegründung](https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/505_HStatG.pdf?__blob=publicationFile)z

§ 1 Zweck

§ 2 Erhebungsbereich

  • Hochschulen + Kliniken
  • Pruefungsaemter

§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)

  • Nicht nur Daten von Studierenden, auch von wissenschaftlichem Personal, Mitarbeitende

§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

  • Daten zu Prüfungen werden gespeichert
  • Es ist nicht klar, ob es sich nur um Prüfungen, die ein Studium abschließen handelt, oder alle Prüfungen im Studium

§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)

§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)

  • Es kann nicht gesagt werden, wie groß Berufsakademien sind, und ob dadurch Menschen nachverfolgbar sind

§ 7 Studienverlaufsstatistik

  • Es wird ein Pseudonym erstellt und dann werden die Daten und das Pseudonym in dem Paragraph durch die statistischen Landesaemter an das statistische Bundesamt übermittelt
  • Die Pseudonyme werden aus Hilfsmerkmale ermittelt, die anschließend gelöscht werden
  • Es ist nicht ganz klar, wie viel die Länder noch an Daten gespeichert haben

§ 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik

§ 9 Hilfsmerkmale

§ 10 Auskunftserteilung

  • unklar, wer gegenueber wem auskunftspflichtig ist
    • Wahrscheinlich Auskunftspflicht der Hochschulen gegenüber dem Bund
  • Es besteht Verwirrung wegen §10 Abs. 3
    • Geht es um die Person die Ansprechpartner\*in für die Daten ist?
    • Oder geht es um die Studierenden?

§ 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen

  • Problem, wenn es Daten gibt, die Rückverfolgbar sind (z.B. nur eine Person studiert im 40. Semester xyz)
  • Der Zugriff auf die Daten ist sehr Eingeschränkt, sie können aber von diesem Eingeschränkten Kreis relativ beliebig veröffentlicht werden
  • Daten können Hochschulspezifisch veröffentlicht werden
  • Der Teil `jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen`, bezieht sich z.B. auf Klagefälle

§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik

  • Es gibt ein Gremium, ohne Studierende, mit Beratender Funktion für das Statistische Bundesamt

§ 13 Übergangsvorschrift

Zusammenfassung

  • Regelung, dass Daten von Menschen in Hochschulen erhoben werden
  • Die Erhebung der Daten ermöglicht Rückführung auf Personen
  • Es gibt ein Pseudonym mit dem die Daten anonymisiert werden sollen
  • Die Daten werden zur (Finanz-) Planung in Hochschulen genutzt, aber nicht für spezielle Einzelfälle

Allgemeine Anmerkungen

  • Durch die Art der Daten die gesammelt werden, besteht hohe Rückverfolgbarkeit zu einelnen Personen
  • Das Gesetz muss richtig genutzt werden, kann aber auch Probleme mit untypischen Studienverläufen bieten
  • Der Datenschutz wurde geprüft
  • Problem: Es ist nicht klar, wofür alles die Daten genutzt werden
  • Daten wurden zu dem Gesetz hinzugefügt, auf Basis spezieller Anfragen
  • Die Datenabfrage ist für Hochschulen sehr kompliziert, wodurch die Daten nicht genutzt werden können

Zusammenhang mit Bologna


IFG^[**I**nformations**f**reiheits**g**esetz]-Ideen/DSGVO-Selbstauskunftsersuchen?

  • Technische Umsetzung/Spezifikation des Hash-Verfahrens
  • Technische Umsetzung des Datenschutzes
  • Auskunft beim Landesstatistikamt nach eigenem Datensatz
  • Protokolle des Ausschusses beim Bundesamt für Statistik, Bericht
  • Wie oft und welche Statistiken wurden vom Landes/Bundes-Statistikamt abgerufen
  • Zu welchen Schwerpunkten finden Auswertungen statt?

Ziel von Anfragen

  • Bundesamt fuer Statistik
  • statistische Landesaemter
  • EU-Aequivalent

Ideen zum weiteren Vorgehen

  • Abrufen des in §12 angesprochenen Berichts des Ausschusses
  • Sammlung von Daten, wofür das Hstatg genutzt wird, über eine Mailingliste und Verfassung einer Reso auf der nächsten KIF
  • Anfrage, wie die Daten gesichert werden [Nützliche Plattform](fragdenstaat.de)

lustig

  • Wende HStatG an auf TMWWdG. Erhalte TMWWdH.