KIF475:Das Hochschulstatistikgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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tags: KIF 47.5
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= Hochschulstatistikgesetz =
== Anwesende Hochschulen ==
* TU Darmstadt
* Uni Ulm
* TU Ilmenau
* Uni Mainz
* Uni Bremen
* Uni Göttingen
* Uni Hamburg
* Uni Rostock
* Uni Regensburg
 
== Paragraph Rundlauf ==
 
Interessante Zusatzquellen:
[Gesetzesbegründung](https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/505_HStatG.pdf?__blob=publicationFile)z
 
=== § 1 Zweck ===
=== § 2 Erhebungsbereich ===
* Hochschulen + Kliniken
* Pruefungsaemter
 
=== § 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) ===
* Nicht nur Daten von Studierenden, auch von wissenschaftlichem Personal, Mitarbeitende
 
=== § 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter) ===
* Daten zu Prüfungen werden gespeichert
* Es ist nicht klar, ob es sich nur um Prüfungen, die ein Studium abschließen handelt, oder alle Prüfungen im Studium
 
=== § 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) ===
 
=== § 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien) ===
* Es kann nicht gesagt werden, wie groß Berufsakademien sind, und ob dadurch Menschen nachverfolgbar sind
 
=== § 7 Studienverlaufsstatistik ===
* Es wird ein Pseudonym erstellt und dann werden die Daten und das Pseudonym in dem Paragraph durch die statistischen Landesaemter an das statistische Bundesamt übermittelt
* Die Pseudonyme werden aus Hilfsmerkmale ermittelt, die anschließend gelöscht werden
* Es ist nicht ganz klar, wie viel die Länder noch an Daten gespeichert haben
 
=== § 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik ===
* [Finanz- und Personalstatistikgesetzes](<https://www.gesetze-im-internet.de/fpstatg/BJNR021190992.html>)
** Bezieht sich vor allem auf die Finanzen in Hochschulen
* Daten dürfen für Finanzplanung auf Länderebene genutzt werden
 
=== § 9 Hilfsmerkmale ===
* [Bundesstatistikgesetz § 12 Absatz 2](https://www.gesetze-im-internet.de/bstatg_1987/__12.html)
** Hilfsmerkmale dürfen unter gewissen Fällen doch gespeichert werden
 
=== § 10 Auskunftserteilung ===
* unklar, wer gegenueber wem auskunftspflichtig ist
** Wahrscheinlich Auskunftspflicht der Hochschulen gegenüber dem Bund
* Es besteht Verwirrung wegen §10 Abs. 3
** Geht es um die Person die Ansprechpartner\*in für die Daten ist?
** Oder geht es um die Studierenden?
 
=== § 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen ===
* Problem, wenn es Daten gibt, die Rückverfolgbar sind (z.B. nur eine Person studiert im 40. Semester xyz)
* Der Zugriff auf die Daten ist sehr Eingeschränkt, sie können aber von diesem Eingeschränkten Kreis relativ beliebig veröffentlicht werden
* Daten können Hochschulspezifisch veröffentlicht werden
* Der Teil `jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen`, bezieht sich z.B. auf Klagefälle
 
=== § 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik ===
* Es gibt ein Gremium, ohne Studierende, mit Beratender Funktion für das Statistische Bundesamt
 
=== § 13 Übergangsvorschrift ===
 
== Zusammenfassung ==
* Regelung, dass Daten von Menschen in Hochschulen erhoben werden
* Die Erhebung der Daten ermöglicht Rückführung auf Personen
* Es gibt ein Pseudonym mit dem die Daten anonymisiert werden sollen
* Die Daten werden zur (Finanz-) Planung in Hochschulen genutzt, aber nicht für spezielle Einzelfälle
 
== Allgemeine Anmerkungen ==
* Durch die Art der Daten die gesammelt werden, besteht hohe Rückverfolgbarkeit zu einelnen Personen
* Das Gesetz muss richtig genutzt werden, kann aber auch Probleme mit untypischen Studienverläufen bieten
* Der Datenschutz wurde geprüft
* Problem: Es ist nicht klar, wofür alles die Daten genutzt werden
* Daten wurden zu dem Gesetz hinzugefügt, auf Basis spezieller Anfragen
* Die Datenabfrage ist für Hochschulen sehr kompliziert, wodurch die Daten nicht genutzt werden können
 
== Zusammenhang mit Bologna ==
* [Die Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes (Kommentar aus BW)](https://www.statistik-bw.de/Service/Veroeff/Monatshefte/20170902)
* [Leitfaden für Umstellung aus RLP](https://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/nach_themen/bil/Novelle/9._HStatG_Informationen_Stand_02.05.16.pdf)
* [Schlüsselverzeichnis Niedersachsen](https://www.statistik.niedersachsen.de/startseite/themen/bildung/hochschulen/themenbereich-bildung---hochschulstatistik-hochschulfinanzstatistik-132143.html)
 
 
== IFG^[**I**nformations**f**reiheits**g**esetz]-Ideen/DSGVO-Selbstauskunftsersuchen? ==
* Technische Umsetzung/Spezifikation des Hash-Verfahrens
* Technische Umsetzung des Datenschutzes
* Auskunft beim Landesstatistikamt nach eigenem Datensatz
* Protokolle des Ausschusses beim Bundesamt für Statistik, Bericht
* Wie oft und welche Statistiken wurden vom Landes/Bundes-Statistikamt abgerufen
* Zu welchen Schwerpunkten finden Auswertungen statt?
 
=== Ziel von Anfragen ===
* Bundesamt fuer Statistik
* statistische Landesaemter
* EU-Aequivalent
 
== Ideen zum weiteren Vorgehen ==
* Abrufen des in §12 angesprochenen Berichts des Ausschusses
* Sammlung von Daten, wofür das Hstatg genutzt wird, über eine Mailingliste und Verfassung einer Reso auf der nächsten KIF
* Anfrage, wie die Daten gesichert werden [Nützliche Plattform](fragdenstaat.de)
 
== lustig ==
* Wende HStatG an auf TMWWdG. Erhalte TMWWdH.

Aktuelle Version vom 2. November 2019, 11:58 Uhr

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Hochschulstatistikgesetz[Bearbeiten]

Anwesende Hochschulen[Bearbeiten]

  • TU Darmstadt
  • Uni Ulm
  • TU Ilmenau
  • Uni Mainz
  • Uni Bremen
  • Uni Göttingen
  • Uni Hamburg
  • Uni Rostock
  • Uni Regensburg

Paragraph Rundlauf[Bearbeiten]

Interessante Zusatzquellen: [Gesetzesbegründung](https://www.destatis.de/DE/Methoden/Rechtsgrundlagen/Statistikbereiche/Inhalte/505_HStatG.pdf?__blob=publicationFile)z

§ 1 Zweck[Bearbeiten]

§ 2 Erhebungsbereich[Bearbeiten]

  • Hochschulen + Kliniken
  • Pruefungsaemter

§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)[Bearbeiten]

  • Nicht nur Daten von Studierenden, auch von wissenschaftlichem Personal, Mitarbeitende

§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)[Bearbeiten]

  • Daten zu Prüfungen werden gespeichert
  • Es ist nicht klar, ob es sich nur um Prüfungen, die ein Studium abschließen handelt, oder alle Prüfungen im Studium

§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)[Bearbeiten]

§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)[Bearbeiten]

  • Es kann nicht gesagt werden, wie groß Berufsakademien sind, und ob dadurch Menschen nachverfolgbar sind

§ 7 Studienverlaufsstatistik[Bearbeiten]

  • Es wird ein Pseudonym erstellt und dann werden die Daten und das Pseudonym in dem Paragraph durch die statistischen Landesaemter an das statistische Bundesamt übermittelt
  • Die Pseudonyme werden aus Hilfsmerkmale ermittelt, die anschließend gelöscht werden
  • Es ist nicht ganz klar, wie viel die Länder noch an Daten gespeichert haben

§ 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik[Bearbeiten]

§ 9 Hilfsmerkmale[Bearbeiten]

§ 10 Auskunftserteilung[Bearbeiten]

  • unklar, wer gegenueber wem auskunftspflichtig ist
    • Wahrscheinlich Auskunftspflicht der Hochschulen gegenüber dem Bund
  • Es besteht Verwirrung wegen §10 Abs. 3
    • Geht es um die Person die Ansprechpartner\*in für die Daten ist?
    • Oder geht es um die Studierenden?

§ 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen[Bearbeiten]

  • Problem, wenn es Daten gibt, die Rückverfolgbar sind (z.B. nur eine Person studiert im 40. Semester xyz)
  • Der Zugriff auf die Daten ist sehr Eingeschränkt, sie können aber von diesem Eingeschränkten Kreis relativ beliebig veröffentlicht werden
  • Daten können Hochschulspezifisch veröffentlicht werden
  • Der Teil `jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen`, bezieht sich z.B. auf Klagefälle

§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik[Bearbeiten]

  • Es gibt ein Gremium, ohne Studierende, mit Beratender Funktion für das Statistische Bundesamt

§ 13 Übergangsvorschrift[Bearbeiten]

Zusammenfassung[Bearbeiten]

  • Regelung, dass Daten von Menschen in Hochschulen erhoben werden
  • Die Erhebung der Daten ermöglicht Rückführung auf Personen
  • Es gibt ein Pseudonym mit dem die Daten anonymisiert werden sollen
  • Die Daten werden zur (Finanz-) Planung in Hochschulen genutzt, aber nicht für spezielle Einzelfälle

Allgemeine Anmerkungen[Bearbeiten]

  • Durch die Art der Daten die gesammelt werden, besteht hohe Rückverfolgbarkeit zu einelnen Personen
  • Das Gesetz muss richtig genutzt werden, kann aber auch Probleme mit untypischen Studienverläufen bieten
  • Der Datenschutz wurde geprüft
  • Problem: Es ist nicht klar, wofür alles die Daten genutzt werden
  • Daten wurden zu dem Gesetz hinzugefügt, auf Basis spezieller Anfragen
  • Die Datenabfrage ist für Hochschulen sehr kompliziert, wodurch die Daten nicht genutzt werden können

Zusammenhang mit Bologna[Bearbeiten]


IFG^[**I**nformations**f**reiheits**g**esetz]-Ideen/DSGVO-Selbstauskunftsersuchen?[Bearbeiten]

  • Technische Umsetzung/Spezifikation des Hash-Verfahrens
  • Technische Umsetzung des Datenschutzes
  • Auskunft beim Landesstatistikamt nach eigenem Datensatz
  • Protokolle des Ausschusses beim Bundesamt für Statistik, Bericht
  • Wie oft und welche Statistiken wurden vom Landes/Bundes-Statistikamt abgerufen
  • Zu welchen Schwerpunkten finden Auswertungen statt?

Ziel von Anfragen[Bearbeiten]

  • Bundesamt fuer Statistik
  • statistische Landesaemter
  • EU-Aequivalent

Ideen zum weiteren Vorgehen[Bearbeiten]

  • Abrufen des in §12 angesprochenen Berichts des Ausschusses
  • Sammlung von Daten, wofür das Hstatg genutzt wird, über eine Mailingliste und Verfassung einer Reso auf der nächsten KIF
  • Anfrage, wie die Daten gesichert werden [Nützliche Plattform](fragdenstaat.de)

lustig[Bearbeiten]

  • Wende HStatG an auf TMWWdG. Erhalte TMWWdH.