Bearbeiten von „KIF460:Bafög-Bezugsdauer

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Die {{KIF|46,0}} fordert vom Gesetzgeber:
Die {{KIF|46,0}} fordert vom Gesetzgeber:
* den §13 Abs 2 BAföG so anzupassen, dass die örtlichen Mieten berücksichtigt werden (so wie ALG II)
* den §13 Abs 2 BAföG so anzupassen, dass die örtlichen Mieten berücksichtigt werden (so wie ALG II)
* die §§15-15a so anzupassen, dass die Förderungshöchstdauer auf der tatsächlichen Studiendauer basiert, die gemäß der Resolution der 45,5ten KIF [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer]] zu ermitteln sind
* die §§15-15a so anzupassen, dass die Förderungshöchstdauer auf der tatsächlichen Studiendauer basiert, die gemäß der Resolution der 45,5ten KIF [KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer] zu ermitteln sind
* analog zum Arbeitslosengeld II Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen zu erbringen
* analog zum Arbeitslosengeld II Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen zu erbringen


Die {{KIF|46,0}} merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten.  Darüber hinaus sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz.
Die {{KIF|46,0}} merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten.  Darüber hinaus sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz.


== Anmerkung ==
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