Bearbeiten von „KIF450:Prüfungsrecht“
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== Vortrag == | == Vortrag == | ||
**Verwaltungsrecht:** Nur was ausdrücklich erlaubt ist, ist auch möglich. | |||
=== Normehierarchie === | === Normehierarchie === | ||
1. Modulhandbuch | |||
2. Besonderer Teil der Prüfungsordnung | |||
3. Rahmenprüfungsordnung, Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung | |||
4. Landeshochschulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz | |||
5. Grundgesetz | |||
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* Sorgfaltspflichten | * Sorgfaltspflichten | ||
* Begründungspflichten | * Begründungspflichten | ||
- Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren. | |||
+ Ein "Ich lasse Sie jetzt durchfallen." reicht nicht aus. | |||
+ Es muss genau begründet werden. | |||
* Chancengleichheit | * Chancengleichheit | ||
- Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben. | |||
+ Beispiel: Wird eine Aufgabe während der Klausur gestrichen, so müssen alle Studierenden informiert werden. | |||
* Fairnessangebot | * Fairnessangebot | ||
- Konsequenz: | |||
* Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit | * Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit | ||
- Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken. | |||
+ Beispiel: "Ach Sie sind dass, dass wird doch heute sowieso nichts." | |||
Zeile 45: | Zeile 45: | ||
* Mitwirkungspflicht | * Mitwirkungspflicht | ||
- Studierende müssen sich an die Verfarensregeln halten. | |||
- Prüfungsarbeiten sind rechtzeitig und lesbar (!) abzugeben. | |||
- Keine Störungen | |||
+ Kann je nach PO in extremen Fällen auch zur Exmatrikulation führen. | |||
* Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen | * Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen | ||
- Beispiel: Baulärm | |||
- Die Probleme müssen während der Klausur beanstandet werden. | |||
+ Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam. | |||
* Beispiel: Student*in A hat nicht bestanden und beschwert über den Baulärms, welcher während der Klausur vorhanden war. | |||
Zeile 59: | Zeile 59: | ||
* Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können. | * Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können. | ||
- Sonst zu großer Eingriff in die Berufsfreiheit. | |||
* Schwerwiegender Täuschungsversuch | * Schwerwiegender Täuschungsversuch | ||
- Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche | |||
+ Abschreiben vs. Vorsatz und Vorbereitung | |||
+ Elektronische Hilfsmittel | |||
+ Zusammenwirken mehrere Personen | |||
+ Mitführen geeigneter Hilfsmittel | |||
+ Beweislast und Anscheinsbeweis | |||
- Außerdem: Anhörungspflicht | |||
* Härtefallanträge (wenn in PO definiert) | * Härtefallanträge (wenn in PO definiert) | ||
- Beispiel: im letzten Versuch durchgefallen, lange Zeit schwer krank, etc. | |||
- Es existiert keine allgemeine Funktion für Härtefallanträge! Wird von der PO geregelt. | |||
* Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen | * Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen | ||
Zeile 77: | Zeile 77: | ||
* Verfahrensgang | * Verfahrensgang | ||
1. Prüfende | |||
2. Prüfungsausschuss | |||
3. Fakultätsrat | |||
4. Verwaltungsgericht | |||
* Überdenkungsverfahren | * Überdenkungsverfahren | ||
- Der Antrag muss objektiv sein (nicht "meine Note ist zu schlecht") | |||
* Formale Fehler | * Formale Fehler | ||
- Prüfende Person wurde nicht korrekt bestellt | |||
- Anwesentheitspflichen müssen vor Beginn des Semesters beschlossen werden | |||
Zeile 104: | Zeile 104: | ||
== Fragerunde == | == Fragerunde == | ||
Wenn aufgrund eines formellen Fehlers und einer Beschwerde einer Einzelperson die Prüfung wiederholt wird, wird diese dann für alle Studierende wiederholt oder nur für die Einzelperson? | |||
Nein, führte teilweise zur Annulierung des Prüfungsversuches für die Einzelperson. | |||
Beispiel: Gastdozent X lässt prüfen, die Klausur geht auf dem Postweg verloren. X erstellt daraufhin die Noten aus dem Gedächtnis (teilweise für nicht mitschreibende Studierende). Dieser Dozent ist kein Gastdozent mehr. | |||
Darf der Prüfende die Klausur abbrechen (Fallbeispiel: der Dozent gibt die Musterlösung und nicht die Klausur aus)? | |||
Ja, Joke traut sich allerdings nicht zu, diese Frage direkt zu beantworten. | |||
Währen die Studierenden dazu verpflichtet, den Prüfenden darauf hinzuweisen? | |||
Dürfen die Studierenden dazu gezwungen werden, die PO zu wechseln? | |||
Nein. Allerdings kann dem Studierenden eine Frist gesetzt werden, zu wann er die PO zu wechseln hat (bspw. 12 Monate). | |||
Ähnliches gilt für Diplomstudierende. | |||
Teilweise kann die PO gar nicht gewechselt werden. | |||
Inwieweit unterscheidet sich eine Änderung der PO von einer neuen PO? | |||
Varianten, den denen das Modulhandbuch … | |||
… Teil der PO ist. | |||
… eigenständig und unveränderlich ist. | |||
Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat. | |||
Dadurch konnten sich einige Studierende eine 1,0 einklagen. | |||
Begründung: Man konnte sich nicht sicher sein, welche Inhalte in dem Modul geprüft werden. | |||
Dieser Fall ging vor Gericht. | |||
Es ist nicht bekannt, ob die Noten durch ein Urteil oder auf freiwilliger Basis der Universität vergeben wurden. | |||
TODO: Hierzu werden weitere Information folgen. | |||
… eigenständig und veränderbar ist. | |||
=== Fallbeispiele === | === Fallbeispiele === | ||
Dozenten streichen Fächer | |||
Einzige Aussage hierzu ist in einer Vorlesung in der Mitte des Semesters | |||
Das Modul wird angeboten, allerdings nicht geprüft | |||
Prüfungsanmeldung ist offen, man kann sich anmelden | |||
Dozenten vergessen, die Prüfungs vorzubereiten | |||
Dozenten drucken weniger Klausuren, um Papier zu sparen | |||
Klausuren werden während der Klausur nachgedruckt | |||
Mündliche Prüfungen über Skype |