KIF450:Prüfungsrecht

Aus KIF

Prüfungsrecht[Bearbeiten]

Anzahl der Teilnehmenden: 13



Vortrag[Bearbeiten]

Verwaltungsrecht: Nur was ausdrücklich erlaubt ist, ist auch möglich.

Normehierarchie[Bearbeiten]

  1. Modulhandbuch
  2. Besonderer Teil der Prüfungsordnung
  3. Rahmenprüfungsordnung, Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung
  4. Landeshochschulgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz
  5. Grundgesetz


Prüfungsrechtsverhältnis[Bearbeiten]

Prüfungsrechtsverhältnis endet nicht durch Exmatrikulation oder Hochschulwechsel.

Rechte und Pflichten[Bearbeiten]

  • Informations- Hinweis- und Anhörungspflicht
  • Sorgfaltspflichten
  • Begründungspflichten
    • Bei Täuschungsversuch muss die Hochschule den Studierenden informieren.
      • Ein "Ich lasse Sie jetzt durchfallen." reicht nicht aus.
      • Es muss genau begründet werden.
  • Chancengleichheit
    • Alle Studierende müssen die gleichen Chancen haben.
      • Beispiel: Wird eine Aufgabe während der Klausur gestrichen, so müssen alle Studierenden informiert werden.
  • Fairnessangebot
    • Konsequenz:
  • Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit
    • Die Prüfenden dürfen keine Besorgnis der Befangenheit erwecken.
      • Beispiel: "Ach Sie sind dass, dass wird doch heute sowieso nichts."


Pflichten von Studierenden[Bearbeiten]

  • Mitwirkungspflicht
    • Studierende müssen sich an die Verfarensregeln halten.
    • Prüfungsarbeiten sind rechtzeitig und lesbar (!) abzugeben.
    • Keine Störungen
      • Kann je nach PO in extremen Fällen auch zur Exmatrikulation führen.
  • Rügepflicht: Studierende müssen unverzüglich auf Probleme hinweisen
    • Beispiel: Baulärm
    • Die Probleme müssen während der Klausur beanstandet werden.
      • Nach der Klausur ist dies nicht mehr wirksam.
        • Beispiel: Student*in A hat nicht bestanden und beschwert über den Baulärms, welcher während der Klausur vorhanden war.


Weitere Pflichten und Beispiele[Bearbeiten]

  • Nicht bestandene Prüfungen müssen mindestens einmal wiederholt werden können.
    • Sonst zu großer Eingriff in die Berufsfreiheit.
  • Schwerwiegender Täuschungsversuch
    • Unterschiedliche Sanktionierung, unterschiedlich schwere Täuschungen/Täuschungsversuche
      • Abschreiben vs. Vorsatz und Vorbereitung
      • Elektronische Hilfsmittel
      • Zusammenwirken mehrere Personen
      • Mitführen geeigneter Hilfsmittel
      • Beweislast und Anscheinsbeweis
    • Außerdem: Anhörungspflicht
  • Härtefallanträge (wenn in PO definiert)
    • Beispiel: im letzten Versuch durchgefallen, lange Zeit schwer krank, etc.
    • Es existiert keine allgemeine Funktion für Härtefallanträge! Wird von der PO geregelt.
  • Klausuren dürfen schlecht ausfallen, es gibt hierzu keine Regelungen


Was kann man als Prüfling tun[Bearbeiten]

  • Verfahrensgang
  1. Prüfende
  2. Prüfungsausschuss
  3. Fakultätsrat
  4. Verwaltungsgericht
  • Überdenkungsverfahren
    • Der Antrag muss objektiv sein (nicht "meine Note ist zu schlecht")
  • Formale Fehler
    • Prüfende Person wurde nicht korrekt bestellt
    • Anwesentheitspflichen müssen vor Beginn des Semesters beschlossen werden


= Normenkontrollklage[Bearbeiten]

  • Verwaltungsgerichtsordnung (§ 47 (1) VwGO)
  • Klage vor Verwaltungsgericht ohne Anwalt*Anwältin möglich, vor OVG nicht
  • Meistens entsprechende Regelungen im entsprechenden Justizgesetz des Landes
  • Studierende Person fühlt sich durch neue Ordnung in Rechten verletzt --> Klagt vor Oberverwaltungsgericht
  • OVG prüft die gesamte Norm auf Korrektheit
  • Einholen von Expert*innen immer zu empfehlen
  • Innerhalb von einem Jahr nach amtlicher Veröffentlichung der Ordnung
  • Untätigkeitsklage nach mehr als 3 Monaten Wartezeit



Fragerunde[Bearbeiten]

  • Wenn aufgrund eines formellen Fehlers und einer Beschwerde einer Einzelperson die Prüfung wiederholt wird, wird diese dann für alle Studierende wiederholt oder nur für die Einzelperson?
    • Nein, führte teilweise zur Annulierung des Prüfungsversuches für die Einzelperson.
    • Beispiel: Gastdozent X lässt prüfen, die Klausur geht auf dem Postweg verloren. X erstellt daraufhin die Noten aus dem Gedächtnis (teilweise für nicht mitschreibende Studierende). Dieser Dozent ist kein Gastdozent mehr.
  • Darf der Prüfende die Klausur abbrechen (Fallbeispiel: der Dozent gibt die Musterlösung und nicht die Klausur aus)?
    • Ja, Joke traut sich allerdings nicht zu, diese Frage direkt zu beantworten.
  • Währen die Studierenden dazu verpflichtet, den Prüfenden darauf hinzuweisen?
  • Dürfen die Studierenden dazu gezwungen werden, die PO zu wechseln?
    • Nein. Allerdings kann dem Studierenden eine Frist gesetzt werden, zu wann er die PO zu wechseln hat (bspw. 12 Monate).
    • Ähnliches gilt für Diplomstudierende.
    • Teilweise kann die PO gar nicht gewechselt werden.
  • Inwieweit unterscheidet sich eine Änderung der PO von einer neuen PO?
    • Varianten, den denen das Modulhandbuch …
      • … Teil der PO ist.
      • … eigenständig und unveränderlich ist.
        • Teilweise ist nicht vermerkt, was welches Module für Inhalte hat.
          • Dadurch konnten sich einige Studierende eine 1,0 einklagen.
      • Begründung: Man konnte sich nicht sicher sein, welche Inhalte in dem Modul geprüft werden.
      • Dieser Fall ging vor Gericht.
        • Es ist nicht bekannt, ob die Noten durch ein Urteil oder auf freiwilliger Basis der Universität vergeben wurden.
      • TODO: Hierzu werden weitere Information folgen.
      • … eigenständig und veränderbar ist.


Fallbeispiele[Bearbeiten]

  • Dozenten streichen Fächer
    • Einzige Aussage hierzu ist in einer Vorlesung in der Mitte des Semesters
    • Das Modul wird angeboten, allerdings nicht geprüft
    • Prüfungsanmeldung ist offen, man kann sich anmelden
  • Dozenten vergessen, die Prüfungs vorzubereiten
  • Dozenten drucken weniger Klausuren, um Papier zu sparen
    • Klausuren werden während der Klausur nachgedruckt
  • Mündliche Prüfungen über Skype