KIF440:Resolutionsentwürfe/Nutzungsrecht Studienarbeiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{KIF|44,0}} fordert von den Hochschulen, dass
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* Studierende bei einem Interessensausgleich für die Nutzungsrechte von Arbeiten im Studium nicht unangemessen benachteiligt werden
* Studierenden bei einem Interessensausgleich für die Nutzungsrechte von Arbeiten im Studium keine unangemessenen Nachteile entstehen
* eine Abtretung keine Bedingung zur Durchführung bei Pflichtveranstaltungen ist
* eine Abtretung keine Bedingung zur Durchführung bei Pflichtveranstaltungen ist
* die Nutzungsrechte während der Bearbeitungszeit in der Regel nicht geändert werden
* die Nutzungsrechte während der Bearbeitungszeit in der Regel nicht geändert werden
* die Entscheidung über die Nutzungsrechte kein Einfluss auf die Notenfindung hat
* die Entscheidung über die Nutzungsrechte keinen Einfluss auf die Notenfindung hat
* eine unabhängige Stelle zur vertraglichen Umsetzung und zum Interessensausgleich vorhanden ist
* eine unabhängige Stelle zur vertraglichen Umsetzung und zum Interessensausgleich vorhanden ist



Aktuelle Version vom 8. Mai 2016, 01:15 Uhr

Die 44,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert von den Hochschulen, dass

  • Studierenden bei einem Interessensausgleich für die Nutzungsrechte von Arbeiten im Studium keine unangemessenen Nachteile entstehen
  • eine Abtretung keine Bedingung zur Durchführung bei Pflichtveranstaltungen ist
  • die Nutzungsrechte während der Bearbeitungszeit in der Regel nicht geändert werden
  • die Entscheidung über die Nutzungsrechte keinen Einfluss auf die Notenfindung hat
  • eine unabhängige Stelle zur vertraglichen Umsetzung und zum Interessensausgleich vorhanden ist

Alte Formulierung[Bearbeiten]

Die 44,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert keine Beeinträchtigungen der Verwertungsmöglichkeiten von Studienarbeiten mehr:

  • Alle Urheber sollen dieselben einfachen Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten besitzen.
  • Verfasser sollen nicht unbegründet weniger Verwertungsrechte als der Industriepartner/die Hochschule haben.
  • Verfasser müssen an ihrer Hochschule die (Wahl-)Möglichkeit haben eine Studienarbeit anzufertigen, ohne das ausschließliche Nutzungsrecht Dritten einräumen zu müssen. Denjenigen Verfasser, die Nutzungsrechte nicht abgeben möchten, müssen mehrere Möglichkeiten eingeräumt werden, sodass dennoch eine gleichwertige Studienarbeit an ihrer Hochschule angefertigt werden kann.
  • Nutzungsrechte/Verwertungsrechte müssen vor Beginn einer Arbeit im Einvernehmen bestimmt werden, und dürfen bis zur Notengebung nicht mehr angepasst werden.


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