KIF440:Resolutionsentwürfe/Nutzungsrecht Studienarbeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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* Verfasser sollen nicht unbegründet weniger Verwertungsrechte als der Industriepartner/die Hochschule haben | * Verfasser sollen nicht unbegründet weniger Verwertungsrechte als der Industriepartner/die Hochschule haben | ||
* Verfasser müssen an ihrer Hochschule die (Wahl-)Möglichkeit haben eine Studienarbeit anzufertigen, ohne das ausschließliche Nutzungsrecht Dritten einräumen zu müssen. Denjenigen Studierenden die Nutzungsrechte nicht abgeben möchten, müssen mehrere Möglichkeiten eingeräumt werden dennoch eine gleichwertige Studienarbeit an ihrer Hochschule anzufertigen. | * Verfasser müssen an ihrer Hochschule die (Wahl-)Möglichkeit haben eine Studienarbeit anzufertigen, ohne das ausschließliche Nutzungsrecht Dritten einräumen zu müssen. Denjenigen Studierenden die Nutzungsrechte nicht abgeben möchten, müssen mehrere Möglichkeiten eingeräumt werden dennoch eine gleichwertige Studienarbeit an ihrer Hochschule anzufertigen. | ||
* Nutzungsrechte/Verwertungsrechte müssen vor Beginn einer Arbeit im Einvernehmen | * Nutzungsrechte/Verwertungsrechte müssen vor Beginn einer Arbeit im Einvernehmen bestimmt werden, und dürfen bis zur Notengebung dann nicht mehr angepasst werden. | ||
Version vom 6. Mai 2016, 12:01 Uhr
Die 44,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert keine Beeinträchtigungen der Verwertungsmöglichkeiten von Studienarbeiten mehr:
- Alle Urheber sollen dieselben einfachen Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten besitzen.
- Verfasser sollen nicht unbegründet weniger Verwertungsrechte als der Industriepartner/die Hochschule haben
- Verfasser müssen an ihrer Hochschule die (Wahl-)Möglichkeit haben eine Studienarbeit anzufertigen, ohne das ausschließliche Nutzungsrecht Dritten einräumen zu müssen. Denjenigen Studierenden die Nutzungsrechte nicht abgeben möchten, müssen mehrere Möglichkeiten eingeräumt werden dennoch eine gleichwertige Studienarbeit an ihrer Hochschule anzufertigen.
- Nutzungsrechte/Verwertungsrechte müssen vor Beginn einer Arbeit im Einvernehmen bestimmt werden, und dürfen bis zur Notengebung dann nicht mehr angepasst werden.