KIF515:Resolutionen/Teilzeitstudium: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 18: | Zeile 18: | ||
Aus diesem signifikanten Unterschied über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum lässt sich ableiten, dass eine längere Studienzeit zu mehr Absolvierenden führt. Die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums würde dem entgegenkommen ohne eine Änderung an der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums notwendig zu machen. | Aus diesem signifikanten Unterschied über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum lässt sich ableiten, dass eine längere Studienzeit zu mehr Absolvierenden führt. Die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums würde dem entgegenkommen ohne eine Änderung an der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums notwendig zu machen. | ||
Reguläre Arbeitnehmende haben laut | Reguläre Arbeitnehmende haben laut § 8 TzBfG ein Recht auf Teilzeit. Jedoch gibt es diese Möglichkeit nur für 17,9% der deutschen Studiengänge (Stand 2022) [https://www.che.de/download/check-teilzeitstudium-2023/], obwohl das Besuchen dieser für die Studierenden ihr "Hauptberuf" ist. Dies stellt eine klare Benachteiligung der Studierenden gegenüber regulären Arbeitnehmenden dar. | ||
=== Regularien und gesetzliche Grundlagen === | === Regularien und gesetzliche Grundlagen === | ||
Ein Positivbeispiel ist das Hessische Hochschulgesetz, welches laut | Ein Positivbeispiel ist das Hessische Hochschulgesetz, welches laut § 19 HessHG die Hochschulen dazu anhält "[...] soweit möglich, ihre Studiengänge so [zu] organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium)." [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-HSchulGHE2022pP19] | ||
Für die Hochschulen selbst sind darüber hinaus die ebenfalls in diesem Paragraphen erwähnten formellen Teilzeitstudiengänge von Vorteil. Bei informellen Teilzeitstudierenden würde die Hochschule nach Ablauf der Subventionierungsdauer keine finanziellen Mittel mehr für diese Studierenden erhalten. Ein Teilzeitstudium würde durch eine eigene Regelstudienzeit entsprechend länger finanziert. | Für die Hochschulen selbst sind darüber hinaus die ebenfalls in diesem Paragraphen erwähnten formellen Teilzeitstudiengänge von Vorteil. Bei informellen Teilzeitstudierenden würde die Hochschule nach Ablauf der Subventionierungsdauer keine finanziellen Mittel mehr für diese Studierenden erhalten. Ein Teilzeitstudium würde durch eine eigene Regelstudienzeit entsprechend länger finanziert. | ||
Die Technische Universität Darmstadt hat beispielsweise im Rahmen des HessHG viele verschiedene Möglichkeiten eingeräumt um mit einer entsprechenden Begründung ein Teilzeitstudium beantragen zu können. [https://www.teilzeitstudium.tu-darmstadt.de/teilzeitstudium/ueberblick/teilzeitstudium_kurz_gefasst/infos_1.de.jsp][https://www.teilzeitstudium.tu-darmstadt.de/teilzeitstudium/antrag/antrag_1/index.de.jsp] [https://www.teilzeitstudium.tu-darmstadt.de/teilzeitstudium/studiengaenge/index.de.jsp] | Die Technische Universität Darmstadt hat beispielsweise im Rahmen des HessHG viele verschiedene Möglichkeiten eingeräumt um mit einer entsprechenden Begründung ein Teilzeitstudium beantragen zu können. [https://www.teilzeitstudium.tu-darmstadt.de/teilzeitstudium/ueberblick/teilzeitstudium_kurz_gefasst/infos_1.de.jsp][https://www.teilzeitstudium.tu-darmstadt.de/teilzeitstudium/antrag/antrag_1/index.de.jsp] [https://www.teilzeitstudium.tu-darmstadt.de/teilzeitstudium/studiengaenge/index.de.jsp] | ||
Dies zeigt, dass es durchaus möglich ist ein Teilzeitstudium sinnvoll zu integrieren. In Bundesländern, welche keine Gesetzesgrundlage ähnlich | Dies zeigt, dass es durchaus möglich ist ein Teilzeitstudium sinnvoll zu integrieren. In Bundesländern, welche keine Gesetzesgrundlage ähnlich § 19 HessHG geschaffen haben, wäre dies Voraussetzung um auch den dortigen Hochschulen die Umsetzung zu ermöglichen. |
Version vom 4. November 2023, 17:28 Uhr
Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf, ihren Studierenden die Möglichkeit einzuräumen neben ihrem Studium einer Nebentätigkeit oder anderen familiären bzw. sozialen Verpflichtungen nachgehen zu können, ohne dadurch in ihrem Studium benachteiligt zu werden. Insbesondere soll als Möglichkeit zum Erreichen dieses Ziels der Zugang zum Teilzeitstudium – auch in formaler Form – vereinfacht bzw. überhaupt erst ermöglicht werden. Dafür fordern wir von den deutschen Landesregierungen, dass eine Gesetzesgrundlage geschaffen wird, welche es den Hochschulen ermöglicht ihre Studiengänge in Teilzeit anzubieten, ohne dafür selbst Einbußen hinnehmen zu müssen.
Begründung
Nebentätigkeiten
Studierende gehen häufig Nebentätigkeiten zur Finanzierung ihres Studiums und zum Sammeln praktischer Erfahrungen nach. Durch fehlende Ausgleichsmechanismen für Interessenskonflikte zwischen ihnen und der Hochschule bzw. den Lehrenden wird ihnen erschwert, ihr Studium mit anderen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Beispiele sind die mangelnde Planbarkeit von Arbeitszeiten durch willkürliches Verschieben von Vorlesungs- oder Prüfungsterminen oder das Fehlen eines (einheitlichen) Stundenplans.
So entstehende Interessenskonflikte erhöhen die Belastung für Studierende, welche auf ihre Nebentätigkeit und die mit dieser zusammenhängenden finanziellen Mittel angewiesen sind. Im schlimmsten Fall kann eine solche Situation das Studium gefährden, falls eine Finanzierung dieses für die Betroffenen nicht mehr möglich ist.
Teilzeitstudium als Lösungsansatz
Abhängig vom Bundesland und der Hochschule gibt es teils keine Maximalstudienzeit, wodurch die Studierenden ihr Studium selbstständig über die Regelstudienzeit hinaus fortführen können. In anderen Fällen verhindern jedoch Credit-Point-Hürden oder Fachsemester-Grenzen, dass Studierende die Geschwindigkeit ihres Studiums selbstständig flexibel planen können. Anstatt eine Lösung für den Konflikt zwischen Studium und anderweitigen Verpflichtungen anzustreben, verlieren diese Studierenden somit ohne zwingendes Eigenverschulden ihren Studienplatz. Auch für diese Studierenden sollte eine Lösung geschaffen werden, welches für die Hochschulen in Form eines Teilzeitstudiums möglich wären. Hier bliebe der Vollzeit-Studiengang bei diesem Lösungsansatz ebenfalls größtenteils unberührt.
So haben 2021 lediglich 32% der Hochschulabsolvierenden in Deutschland ihr Studium in Regelstudienzeit beenden können. Dahingegen war es für 75% möglich dies innerhalb der Regelstudienzeit plus zwei Semester zu bewerkstelligen. Seite 661 Aus diesem signifikanten Unterschied über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum lässt sich ableiten, dass eine längere Studienzeit zu mehr Absolvierenden führt. Die Möglichkeit eines Teilzeitstudiums würde dem entgegenkommen ohne eine Änderung an der Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums notwendig zu machen.
Reguläre Arbeitnehmende haben laut § 8 TzBfG ein Recht auf Teilzeit. Jedoch gibt es diese Möglichkeit nur für 17,9% der deutschen Studiengänge (Stand 2022) [1], obwohl das Besuchen dieser für die Studierenden ihr "Hauptberuf" ist. Dies stellt eine klare Benachteiligung der Studierenden gegenüber regulären Arbeitnehmenden dar.
Regularien und gesetzliche Grundlagen
Ein Positivbeispiel ist das Hessische Hochschulgesetz, welches laut § 19 HessHG die Hochschulen dazu anhält "[...] soweit möglich, ihre Studiengänge so [zu] organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (informelles Teilzeitstudium)." [2] Für die Hochschulen selbst sind darüber hinaus die ebenfalls in diesem Paragraphen erwähnten formellen Teilzeitstudiengänge von Vorteil. Bei informellen Teilzeitstudierenden würde die Hochschule nach Ablauf der Subventionierungsdauer keine finanziellen Mittel mehr für diese Studierenden erhalten. Ein Teilzeitstudium würde durch eine eigene Regelstudienzeit entsprechend länger finanziert. Die Technische Universität Darmstadt hat beispielsweise im Rahmen des HessHG viele verschiedene Möglichkeiten eingeräumt um mit einer entsprechenden Begründung ein Teilzeitstudium beantragen zu können. [3][4] [5]
Dies zeigt, dass es durchaus möglich ist ein Teilzeitstudium sinnvoll zu integrieren. In Bundesländern, welche keine Gesetzesgrundlage ähnlich § 19 HessHG geschaffen haben, wäre dies Voraussetzung um auch den dortigen Hochschulen die Umsetzung zu ermöglichen.