KIF420:Ärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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===== Situation in Bonn/NRW =====
===== Situation in Bonn/NRW =====
* 15.05.2013: Rundschreiben vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an Hochschulen und deren Studierendenschaften[5]: Amtsarzt-Attest nur in gesetzlich so geregelten Fällen (e.g. Juristenausbildungsgesetz), sonst bitte nicht.
* 15.05.2013: Rundschreiben vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an Hochschulen und deren Studierendenschaften[5]: Amtsarzt-Attest nur in gesetzlich so geregelten Fällen (e.g. Juristenausbildungsgesetz), sonst bitte nicht.
===== Situation in Freiburg =====
* Rücktritt von der Prüfung mittels [http://www.tf.uni-freiburg.de/studium/pruefungen/formulare/allgemein_krankheit_bachelor.pdf Formular], auf dem Symptome angegeben werden müssen





Version vom 30. Mai 2014, 14:02 Uhr

Ärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit

IN WORKING PROCESS

Agenda

  • Einführung in das Thema
  • Kurze Vorstellungsrunde - Eure Ziele von dem AK
  • IST Stand an den Verschiedenen Hochschulen:
    • Wie sind die Regeln zur Prüfungsabmeldung an eurer Hochschule?
      • Müsst ihr Formulare ausfüllen (lassen) oder reicht bei euch die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
      • Wie sehen eventuelle Formulare aus?
      • Wo wurden eure Regeln zur Krankschreibung im Prüfungsfall festgelegt. (Hochschulgesetz, Prüfungsordnung, Durchführungsbestimmungen, etc...)
      • Sind die Regeln an der gesamten Hochschule gleich?
  • Was sind die Argumente der Hochschule für Atteste mit Symptomen?
  • Was sind die Argumente gegen Atteste mit Symptomen?
  • Wie wünschen wir uns, dass eine Prüfungsabmeldung im Krankheitsfall läuft?
  • Was kann man tun um die Situation an Hochschulen zu verbessern?
  • Soll die KIF zu dem Thema offiziell Stellung beziehen?


Situation in Magdeburg
  • Einführung des Attestes mit Angabe von Symptomen [1] seit 01.01.2014
  • Laut Prüfungsordnung muss die Prüfungsunfähigkeit vom Prüfungsausschuss festgestellt werden. Daraus wird gedeutet, dass Prüfungsunfähigkeit ungleich Arbeitsunfähigkeit ist.
  • Mit der Aufforderung so ein Formular auszufüllen entbindet ein Patient den Arzt von der Ärztlichen Schweigepflicht. Der Patient reicht seine Diagnose weiter und nicht der Arzt dadurch ist die Ärztliche Schweigepflicht nicht tangiert.
  • Es gab einen Arzt der sich das Dokument nicht gefallen lassen hat und stattdessen den Brief [2] an den Prüfungsausschuss geschickt hat. Nach Aussage des Prüfungsausschusses muss der Studierende sich in so einen Fall einen anderen Arzt suchen.
  • Außerdem wurde von Studierenden der Landesdatenschutzbeauftragte Sachsen-Anhalts[3] und die Landesärztekammer[4] zum Thema Atteste in Magdeburg angeschrieben und wir haben Feedback erhalten.
Situation in Bonn/NRW
  • 15.05.2013: Rundschreiben vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW an Hochschulen und deren Studierendenschaften[5]: Amtsarzt-Attest nur in gesetzlich so geregelten Fällen (e.g. Juristenausbildungsgesetz), sonst bitte nicht.
Situation in Freiburg
  • Rücktritt von der Prüfung mittels Formular, auf dem Symptome angegeben werden müssen


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