KIF515:Resolutionen/Anrechnung von Pflichtpraktika: Unterschied zwischen den Versionen

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Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen sich gleichwertige Tätigkeiten mit gleichwertigem Aufwand als Pflichtpraktikum anrechnen zu lassen.  
Die {{KIF|51,5}} fordert die Hochschulen dazu auf, den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, sich gleichwertige Tätigkeiten mit gleichwertigem Aufwand als ein Pflichtpraktikum anrechnen zu lassen.  


Um dies zu ermöglichen sollen die Hochschulen eine Regelung zur Anrechnung gleichwertiger Kompetenzen im Kontext von Pflichtpraktika und die dazugehörigen Rahmenbedingungen für ihre entsprechenden Prüfungsordnungen definieren und in diesen festhalten.
Um dies zu ermöglichen, sollen die Hochschulen eine Regelung zur Anrechnung gleichwertiger Kompetenzen im Kontext von Pflichtpraktika und die dazugehörigen Rahmenbedingungen für ihre entsprechenden Prüfungsordnungen definieren und in diesen festhalten.


== Begründung ==
== Begründung ==


An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es häufig ein Pflichtpraktikum, welches von allen Studierenden des Studienganges abgeschlossen werden muss. Einige dieser gehen jedoch auch schon vorher neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit ihrer Fachrichtung nach. Oft ist es jedoch für die Studierenden nicht möglich sich diese Tätigkeiten als Praktikum anrechnen zu lassen. Dies bringt sie daher oft in eine Situation, in welcher sie einen Praktikantenvertrag mit dem betreuenden Unternehmen schließen müssen, welcher häufig aus Sicht der Studierenden deutlich schlechtere Konditionen wie etwa ein geringeres Entgelt bei höherem Arbeitsaufwand beinhaltet. Da die Intention hinter einem Pflichtpraktikum v.a. das Sammeln praktischer Erfahrungen innerhalb des angestrebten Berufsfeldes ist, sollte eine gleichwertige Tätigkeit auch ohne die reine Form des Praktikums durch die Hochschulen anerkannt werden.  
An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es häufig ein Pflichtpraktikum, welches von allen Studierenden des Studienganges abgeschlossen werden muss. Einige dieser Studierenden gehen auch schon vorher neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit ihrer Fachrichtung nach, können sich diese jedoch in vielen Fällen nicht anstelle des Pflichtpraktikums anrechnen lassen. Dies bringt sie in eine Situation, in welcher sie einen Praktikumsvertrag mit dem betreuenden Unternehmen schließen müssen, welcher häufig aus Sicht der Studierenden deutlich schlechtere Konditionen wie etwa ein geringeres Entgelt bei höherem Arbeitsaufwand beinhaltet. Da die Intention hinter einem Pflichtpraktikum v. a. das Sammeln praktischer Erfahrungen innerhalb des angestrebten Berufsfeldes ist, sollte eine gleichwertige Tätigkeit auch ohne die reine Form des Praktikums durch die Hochschulen angerechnet werden.  


Ein Beispiel wäre die Anerkennungsregelung der technischen Hochschule Mittelhessen, welche 2022 in die Prüfungsordnung des Studiengangs B.Sc. Wirtschaftsinformatik aufgenommen wurde [https://www.thm.de/site/thm-dokumente/studium/2072-pruefungsordnung-wirtschaftsinformatik-bachelor-2017-version-5/download.html]. über Anhang 3 §9 wird es den Studierenden ermöglicht unter klar definierten Bedingungen eine Anrechnung zu beantragen.
Ein Beispiel ist die Anrechnungsregelung der Technischen Hochschule Mittelhessen, welche 2022 in die Prüfungsordnung des Studiengangs B. Sc. Wirtschaftsinformatik aufgenommen wurde [https://www.thm.de/site/thm-dokumente/studium/2072-pruefungsordnung-wirtschaftsinformatik-bachelor-2017-version-5/download.html]. Anhang 3 § 9 ermöglicht den Studierenden unter klar definierten Bedingungen eine Anrechnung zu beantragen.

Aktuelle Version vom 4. November 2023, 22:31 Uhr

Die 51,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf, den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, sich gleichwertige Tätigkeiten mit gleichwertigem Aufwand als ein Pflichtpraktikum anrechnen zu lassen.

Um dies zu ermöglichen, sollen die Hochschulen eine Regelung zur Anrechnung gleichwertiger Kompetenzen im Kontext von Pflichtpraktika und die dazugehörigen Rahmenbedingungen für ihre entsprechenden Prüfungsordnungen definieren und in diesen festhalten.

Begründung[Bearbeiten]

An Hochschulen für angewandte Wissenschaften gibt es häufig ein Pflichtpraktikum, welches von allen Studierenden des Studienganges abgeschlossen werden muss. Einige dieser Studierenden gehen auch schon vorher neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit ihrer Fachrichtung nach, können sich diese jedoch in vielen Fällen nicht anstelle des Pflichtpraktikums anrechnen lassen. Dies bringt sie in eine Situation, in welcher sie einen Praktikumsvertrag mit dem betreuenden Unternehmen schließen müssen, welcher häufig aus Sicht der Studierenden deutlich schlechtere Konditionen wie etwa ein geringeres Entgelt bei höherem Arbeitsaufwand beinhaltet. Da die Intention hinter einem Pflichtpraktikum v. a. das Sammeln praktischer Erfahrungen innerhalb des angestrebten Berufsfeldes ist, sollte eine gleichwertige Tätigkeit auch ohne die reine Form des Praktikums durch die Hochschulen angerechnet werden.

Ein Beispiel ist die Anrechnungsregelung der Technischen Hochschule Mittelhessen, welche 2022 in die Prüfungsordnung des Studiengangs B. Sc. Wirtschaftsinformatik aufgenommen wurde [1]. Anhang 3 § 9 ermöglicht den Studierenden unter klar definierten Bedingungen eine Anrechnung zu beantragen.