KIF530:Resolutionen/Reso gegen Anwesenheitspflicht
Addressat*innen: Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz
Die 53,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordern die deutschen Hochschulen auf, entsprechend geltender Rechtsprechung [1] die Anwesenheitspflicht für Vorlesungen und im Übungsbetrieb im Allgemeinen zu untersagen. Lediglich für Lehrveranstaltungen, deren Lernziel nicht ohne aktive Beteiligung der Studierenden in der Lehrveranstaltung erreicht werden kann und dies nicht ohne Anwesenheitspflicht umsetzbar ist, kann die regelmäßige Anwesenheit der Studierenden verpflichtend vorgesehen werden. Statt einer Anwesenheitspflicht soll gute Lehre die Anwesenheit in Veranstaltungen attraktiv machen.
Zudem fordern wir eine faire Behandlung von Studierenden, die nicht persönlich in einer Veranstaltung erscheinen können. Daher sprechen wir uns dagegen aus, dass formale Kriterien eine Anwesenheit in Vorlesungen oder im Übungsbetrieb durch die Hintertür erzwingen. Das heißt unter anderem:
1. „Bonuspunkte“ oder vergleichbare Anreize für die Anwesenheit bei der Veranstaltung dürfen keinen Einfluss auf das Bestehen des Moduls haben.
2. Kriterien, die keine didaktisch sinnvolle Leistung im Sinne der Lehrveranstaltung prüfen, dürfen keinen formalen Einfluss auf das Erreichen der Prüfungsvorleistung haben.
3. Kriterien, die keine didaktisch sinnvolle Leistung im Sinne der Lehrveranstaltung prüfen, dürfen keinen formalen Einfluss auf die Prüfungsleistung (Endnote) dieses Moduls haben.
Zusätzlich fordern wir niederschwellige und transparente Alternativen für dennoch bestehende Anwesenheitspflichten bzw. Anreize für Anwesenheit.
Begründung[Bearbeiten]
So wichtig wir den Besuch von Veranstaltungen halten, so vielfältig sind auch die Gründe, nicht dort anwesend zu sein. Dazu zählen unter anderem Krankheit, parallel liegende Veranstaltungen oder Arbeit, insbesondere im Falle eines Teilzeitstudiums.
Anwesenheitspflicht schränkt die Freiheit der Studierenden ein oder macht das Studium im Falle von Pflichtveranstaltung gar unmöglich. Sie steht daher im Widerspruch zur Chancengleichheit und Barrierfreiheit.
Weiterhin bremst sie motivierte Studierende mit mehr Modulen aus, und schänkt die Freiheit der Modulwahl nicht ein, insbesondere für Studierende von Lehramt oder zwei Fächern.
Aus unserer Sicht kommt Nicht-Einhaltung oben genannter Punkte einer Anwesenheitspflicht gleich. Insbesondere stellt Beispiel 1 sicher, dass die Voraussetzungen für anwesende und nicht anwesende Studierende gleich sind.
- ↑ Gerichtsurteil [9 S 1145/16](https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001329416) des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs