KIF530:Resolutionen/QV-Mittel NRW

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Die 53,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften und die 92. Konferenz der deutschsprachigen Mathematikfachschaften fordern das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen dazu auf, die Studiumsqualitätsverordnung[1] insofern abzuändern, dass studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte in der Formulierung „hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal“ enthalten sind, oder den §1 Abs. 3[2] ersatzlos zu streichen.

Die KIF und die KoMa erkennen an, dass sie hauptsächlich Wissenschaften und Studiengänge mit geringem praktischem bzw. Labor-Anteil vertreten und möchten daher keine Empfehlung hinsichtlich der Verwendung der QVM für Sachmittel aussprechen. Das Ministerium wird aufgefordert, hierzu Rücksprache mit den Bundesfachschaftentagungen und sonstigen studentischen Vertretungen der entsprechenden Wissenschaften zu halten.

Begründung[Bearbeiten]

Die KIF und die KoMa begrüßen die grundsätzliche Intention der Qualitätsverbesserungsmittel und der Studiumsqualitätsverordnung. Sie stellen allerdings fest, dass die Umsetzung der in §1 Abs. 2 genannten Ziele nicht durch die in Abs. 3 genannten Einschränkungen unterstützt, sondern vielmehr behindert wird. Es ist gängige Praxis, dass zu Vorlesungen insbesondere im Grundstudium bzw. in Pflichtmodulen (Kleingruppen-)Übungen/Tutorien abgehalten werden, die von studentischen Hilfskräften betreut werden. Dies liegt zum einen darin begründet, dass schlicht und ergreifend nicht genügend qualifizierte Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen verfügbar sind – selbst wenn die Geldmittel vorhanden sind, mangelt es oft an geeigneten Bewerber*innen. Zum anderen sind Studierende, die eine Lehrveranstaltung selbst erst vor kurzer Zeit erfolgreich absolviert haben und insbesondere selbst am Übungsbetrieb teilgenommen haben, in der Regel ausreichend inhaltlich qualifiziert.

Im Schreiben des Ministeriums an das Landes-ASten-Treffen NRW vom 5. Juli 2021[3] wird bereits festgestellt, dass „Die Studierenden […] über die Qualitätsverbesserungskommissionen weiterhin an der vollständigen Mittelverwendung der Qualitätsverbesserungsmittel beteiligt [sind].“ Einer unsachgemäßen Verwendung der QV-Mittel entgegen ihrem Zwecke wird so bereits ausreichend entgegengewirkt.

Ohnehin verkennt die Formulierung des „hauptamtlichen Lehrpersonals“ bzw. „hauptamtlichen lehrunterstützenden Personals“ bereits die Realität, dass die wenigsten Angestellten an Universitäten hauptsächlich in der Lehre tätig sind. Unterstützende Lehre wird zumeist von Promotionsstudierenden durchgeführt, die eine Lehrverpflichtung von maximal 20% haben und primär zum Zwecke der Forschung mit Ziel der Promotion an einer Hochschule angestellt sind. Von „hauptamtlich“ kann also hier wohl kaum die Rede sein. Selbst die Gruppe der „Hochschullehrerinnen und -lehrer“ ist de facto oft so sehr mit Forschung und Forschungsanträgen sowie Verwaltung ausgelastet, dass die Lehre zu kurz kommt. In diesem Sinne wären die KIF und die KoMa also dem §3 der Studiumsqualitätsverordnung deutlich aufgeschlossener, wenn zugleich auch die Stellen im akademischen Mittelbau massiv ausgebaut und mit qualifiziertem Personal besetzt werden würden.

Nicht zuletzt bleibt unverständlich, wie die jährlich in veränderlicher Höhe zugewiesenen QV-Mittel für „hauptamtliches Personal“, also in der Regel unbefristete Stellen, verwendet werden sollen, wenn nicht klar sein kann, eine Stelle auch im folgenden Jahr noch bezahlen zu können. Hierzu sei auch auf die zahlreichen Stellungnahmen verschiedener Studierendenvertretungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz hingewiesen.