KIF530:Akkreditierung für Fortgeschrittene

Aus KIF

AK Akkreditierung für Fortgeschrittene[Bearbeiten]

Ziele allgemein[Bearbeiten]

  • neue Musterrechtsverordnung (anschauen)
  • FaTaMa Reso (lesen, bewerten ob Unterstützenswürdig oder eigene Reso notwendig)

Ziele KIF[Bearbeiten]

  • Absprachen zum Pool-Vernetzungs-Treffen (PVT) und dem Systemakkreditierungspool
  • Immer wieder gibt es Anfragen wie die KIF mit Entsendungen zwischen den KIF umgeht. Wie läuft das aktuell und ist das Änderungswürdig?

Ziele bei zu viel Zeit[Bearbeiten]

  • Platz für Austausch zu Erfahrungen mit Akkreditierungsverfahren

Entsendungenskonzept Programmpool KIF[Bearbeiten]

KoMa und KIF:

  • im Plenum vorstellen, vom Plenum entsendet werden
  • weder KIF noch KoMa haben ein ständiges Gremium das entendungen außerhalb des Abschlussplenum entscheiden könnte
    • Idee: Ein Entsendungsgremium, dass das tun könnte
  • gibt es Ablehnungsgründe?
    • nicht wirklich, fall nicht negativ aus
  • wenn wir sowieso alle entsenden, warum nicht mit einspruchsfristen arbeiten?
  • ist es möglich eine Entsendung zurückzunehmen?
    • ja, laut Pool schon -> befristete Entsendung bis zur nächsten KIF, danach reden
  • jede Änderung sollte mit dem Pool rückgesprochen werden
  • BuFaTa Chemie: jede vertretene FS darf im Plenum eine entsendungsberechtigte Person benennen
    • würden wir dann allen FS oder allen FS das erlauben?
    • und was mit denen ohne FS?
  • fzs: kurzes Bewerbungsgespräch online
  • könnten den PVT-Leuten vorläufige entsendungen erlauben
  • BuFaTas sollten eigentlich sicherstellen, dass die Personen fachlich geeignet sind
  • kif hat eine kontaktadresse, da sollten die PVT-Leute auch draufstehen und wünsche mitbekommen
  • Felix versucht das halbwegs zusammenhängend aufzuschreiben
  • alternativ:
    • fzs und LAK können auch entsenden

Neue MRVO[Bearbeiten]

  • was machen die Länder?
    • Bremen hats schon beschlossen
    • Bayern ist beschäftigt
    • Sachsen ist bei lokaler Mitbestimmung
    • NRW hats schon veröffentlich
    • Die Webseite des Saarländischen Landtags ist kaputt, idk
  • was ist da so drin?
    • was ist neu?
      • Anerkennung und Anrechnung als Kriterium
      • Transparenz (§ 12 (1) Satz 6 und §11 (1) Satz 1 )
      • Hochschulexterne Studierende in internen Verfahren
      • Systemakkreditierte Hochschulen dürfen formale Kriterien selbst prüfen
      • Fristen und Bündelregelungen gelten auch für Systemakkreditierte Hochschulen
      • Prüfungskonzept (statt eine Prüfung pro Modul)
      • Diversität in § 15
      • außerordentliche Fristverlängerungen
      • Bündelgenehmigungspflicht ab fünf Studiengänge
    • Was ist weg?
      • Regel: Eine Prüfung pro Modul
      • Qualitätsberichte
      • (Veröffentlichungspflichten für systemakkreditierte Hochschulen)
      • „Verwendbarkeit des Moduls“ beim Modulhandbuch
  • wurde das 1xPrüfung/Modul jemals durchgesetzt?
    • ging in die Richtung, aber nicht vollständig

FaTaMa Reso[Bearbeiten]

Forderung einer Veröffentlichungspflicht der Qualitätsberichte systemakkreditierter Hochschulen

Die Qualität von Lehre und Studium ist ein wesentliches Anliegen aller Beteiligten im Hochschulwesen. Für Studierende sind verlässliche Informationen über die Qualitätssicherung ihrer Studiengänge unverzichtbar, insbesondere im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung. Transparenz in hochschulischen Entscheidungsprozessen ist nicht nur ein Ausdruck von Verantwortung, sondern auch ein zentraler Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis.

Mit der Novellierung der Musterrechtsverordnung (MRVO) am 21.11.2024[1] wurde ein wichtiger Schritt hin zu öffentlicher Transparenz zurückgenommen. Die ersatzlose Streichung der Veröffentlichungspflicht des Akkreditierungsentscheids systemakkreditierter Hochschulen (vgl. § 29 alte MRVO[2]) hat gewachsene Transparenzstrukturen abgebaut. Zwar erlaubt § 18 Abs. 4 der neuen MRVO weiterhin die optionale Veröffentlichung weiterer Unterlagen wie Gutachten oder Entscheidungsbegründungen. Eine bloße Möglichkeit ersetzt jedoch keinen verbindlichen Standard. Die verpflichtende Veröffentlichung einer „Kurzzusammenfassung der Qualitätsentwicklung“ bleibt aus studentischer Sicht deutlich hinter dem Anspruch an eine offene, überprüfbare und nachvollziehbare Qualitätssicherung zurück. Dies ist besonders kritisch im Hinblick auf den Akkreditierungsbericht, der als zentrale Qualitätsdarstellung wesentliche Einblicke in Stärken und Entwicklungsbedarfe von Studiengängen bietet.

Ohne eine verpflichtende Veröffentlichung des Berichts fehlt ein wesentliches Element wissenschaftlicher Nachvollziehbarkeit. Eine Veröffentlichungspflicht der vollständigen Qualitätsberichte wäre nicht nur ein Schritt zu mehr Transparenz, sondern auch ein notwendiger Beitrag zur Wahrung und Förderung guter wissenschaftlicher Praxis im Bereich der Qualitätssicherung.

Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis 3.3 Forschungsprozess Leitlinie 7: Phasenübergreifende Qualitätssicherung „Die Wissenschaftler*innen führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.“[3]

Im Rahmen der Systemakkreditierung wird ein Akkreditierungsbericht für den internen Gebrauch bereits erstellt. Aus unserer Sicht entsteht der Hochschule durch dessen Veröffentlichung kein erheblicher Mehraufwand und auch keine negativen Konsequenzen. Im Gegenteil: Eine Veröffentlichung zeigt die Bereitschaft, sich offen mit den eigenen Stärken und Schwächen auseinanderzusetzen, als Zeichen von Selbstbewusstsein und gelebter Qualität. Die Veröffentlichung entsprechender Akkreditierungsberichte ist in der Programmakkreditierung längst üblich. Es sollte selbstverständlich sein, diesen Standard auch auf die Systemakkreditierung zu übertragen.

Wir fordern deshalb eine selbstverpflichtende Veröffentlichung des vollständigen Qualitätsberichts für systemakkreditierte Hochschulen als Ausdruck einer Kultur der Transparenz und zur nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung der Studienqualität. Die FaTaMa fordert die Fachschaften an systemakkreditierten Hochschulen auf, diese Forderung aktiv in die zuständigen Gremien und an die verantwortlichen Stellen der Hochschulen einzubringen. Weiterhin fordern wir andere BuFaTas auf, sich dieser Resolution anzuschließen und über ihre Fachschaften Druck auf die Hochschulen auszuüben, um mehr Transparenz und eine höhere Qualität zu erreichen.

[1] https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2024/2024_11_21-Musterrechtsverordnung.pdf [2] https://www.akkreditierungsrat.de/sites/default/files/downloads/2019/Musterrechtsverordnung.pdf [3] Deutsche Forschungsgemeinschaft, ‘Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Kodex’, Sept. 2024, doi: 10.5281/zenodo.14281892

  • AK findet die gut und unterstützenswürdig