Geschäftsordnung
Aus KIF
Achtung
Der Inhalt dieser Wikiseite ist durch eine Resolution auf der KIF 52,0 entstanden. Den Inhalt dieser Seite nicht anpassen. Falls eine Änderung der Geschäftsordnung gewünscht ist, muss diese Änderung durch ein Plenum beschlossen und auf dem Anfangsplenum der nächsten KIF bestätigt werden.
Die 52,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften hat eine Änderung der Geschäftsordnung beschlossen. Damit diese in Kraft tritt, muss diese von dem Anfangsplenum der 53,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften bestätigt werden.
Vorwort
Die „Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften“ (im weiteren „KIF“ genannt) gibt sich selbst folgende Geschäftsordnung.
Wirkungsbereich
Diese Geschäftsordnung regelt Angelegenheiten der Plena.
Einladung
- Die KIF-Orga legt im Vorfeld der KIF die Zeitpunkte der Plena fest und lädt die Teilnehmenden zu diesen ein.
- Die KIF-Orga kann aus besonderen Gründen weitere Plena ansetzen. Diese sind vor Beginn in geeigneter Art und Weise bekanntzumachen.
Plena der KIF
- Jede KIF umfasst mindestens folgende Plena:
- Anfangsplenum,
- Abschlussplenum.
- Eine KIF kann weitere Plena haben.
Redeleitung
- Ein Plenum hat eine Redeleitung.
- Die Redeleitung ist unter anderem zuständig für die:
- Moderation,
- Durchführung von Abstimmungen.
- Die Redeleitung darf in Absatz 2 genannte Aufgaben abgeben.
Protokoll
- Über jedes Plenum wird Protokoll in Textform geführt.
- Das Protokoll beinhaltet mindestens:
- Den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Plenums,
- Alle Beschlussfassungen.
- Das Protokoll wird in geeigneter Art und Weise veröffentlicht.
Beschlussfassung
- Plena können Beschlüsse fassen.
- Beschlüsse sind unter anderem:
- Resolutionen,
- Entsendungen,
- Entscheidungen über die Ausrichtungen von zukünftigen KIFs,
- Abweichungen von dieser Geschäftsordnung,
- Änderungen dieser Geschäftsordnung.
- Resolutionen dürfen nur auf dem Abschlussplenum beschlossen werden.
Änderungen der Geschäftsordnung
- Alle Änderungen der Geschäftsordnung treten erst mit Bestätigung im Anfangsplenum der darauffolgenden KIF in Kraft. Dieses muss darüber beraten.