KIF455 Diskussion:Anerkennung von psychischen Krankheiten

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Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.

Für die Umsetzung von Maßnahmen sollte die Hochschulen eine nied­rig­schwel­lige [1] Antragsstellung ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sollte die Hochschule nur in begründeten Einzelfällen die freie Arztwahl einschränken.

Bis hier durchaus Konsens


Ab hier nicht mehr durchgängig Konsens


Zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen soll eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreichen.

Hochschulen sollen von Studierenden nicht fordern, Diagnosen oder Symptone gegenüber der Hochschule offenzulegen. Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.

Dabei hat die Hochschule, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben.

Dabei hat die Hochschule, ihr Ermessen fehlerfrei zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben.

, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]

[0] Def.: ... Beispiele: Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung [1] Duden: nicht an [nur schwer erfüllbare] Vorbedingungen geknüpft; schnell und unbürokratisch zu erhalten

Krankheiten und Störungen: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10 Zum zetieren: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm


Regeln des Akkreditierungsrates:

  • 2.4: Die Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt.
  • 2.5: Der Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen ist sichergestellt.
  • 2.11: wie beispielsweise Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  1. ...