Bearbeiten von „KIF510:Prüfungsunfähigkeitsformular MeTaFa

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Die {{KIF|51,0}} schließt sich der folgenden Resolution der MeTaFa an und bekräftigt die Resolutionen der 42,0. und der {{KIF|47,5}} zur Prüfungsunfähigkeit:
Die {{KIF|51,0}} schließt sich der folgenden Resolution der MeTaFa an und bekräftigt die Resolutionen der 42,0. und der {{KIF|47,5}} zur Prüfungsunfähigkeit:
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=== Begründung ===
Die Hochschulen nehmen zum Anlass, dass seit Beginn dieses Jahres keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr an Angestellte in Papierform ausgestellt werden.
Doch auch an Studierende erfolgen diese weiterhin wie bisher in Papierform.
Es besteht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit. Arzt/Ärztin stellt die Arbeitsunfähigkeit fest. Mit derer das zuständige Prüfungsamt dieses als  Prüfungsunfähigkeit anerkennt.
Der Antrag beim Prüfungsamt erfolgt spätestens seit diesem Jahr mit einem Prüfungsunfähigkeitsformular. Auf diesen werden oftmals in der Regel Befunde, Symptome oder Krankheitsbilder, Diagnosen abgefragt.
Eine Freiwilligkeit wird suggeriert, obwohl diese nicht besteht, da sonst der Antrag sofort abgelehnt wird.
Desweiteren werden Arzt/Ärztin und Studierende unter Druck gesetzt Krankheitsbilder etc. von vorhin ausgeschlossen sind.
Sogar Thüringen an der FSU Jena werden diese Gesundheitsdaten nun wieder systematisch von Studierenden abgefragt, obwohl beispielsweise die Hochschulgesetze in NRW und Thüringen dies ausdrücklich verbieten.
## Reso
- KIF 51.0 schließt sich der Reso der MeTaFa an
- Aufnahme von grundsätzlicher Kritik an Grundmisstrauen gegenüber Studis und unflexiblen Prüfungsabmeldungen - Wenn Prüfungsabmeldung bis kurz vorher möglich wäre, dann gäbe es auch weniger "Missbrauch" von Krankheitsabmeldungen:
>> Wir fordern, dass die Möglichkeit der Prüfungsabmeldung bis wenige Tage vor der Prüfung in den Landeshochschulgesetzen festgelegt wird.
>
> Statt mit immer restriktiveren Regelungen, den Studierenden ein grundsätzliches Misstrauen entgegenzubringen, sollte das Problem lieber an der Wurzel angepackt werden: Mit der Möglichkeit von kurzfristigen Prüfungsabmeldungen ohne Angabe von Gründen, wäre der unterstellte Missbrauch von Krankschreibungen zur Prüfungsabmeldung hinfällig.
> Großzügigere Fristen bei Zweit- und Drittversuchen können ebenfalls dazu beitragen Anträge auf Krankschreibung zu reduzieren.
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https://www.fzs.de/buendnisse-zusammenarbeit-und-mitgliedschaften/meta-tagung-der-fachschaften-metafa/forderung-abschaffung-der-pflicht-zur-angabe-von-symptomen-bei-krankheitsbedingter-pruefungsunfaehigkeit/
https://www.fzs.de/buendnisse-zusammenarbeit-und-mitgliedschaften/meta-tagung-der-fachschaften-metafa/forderung-abschaffung-der-pflicht-zur-angabe-von-symptomen-bei-krankheitsbedingter-pruefungsunfaehigkeit/
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* Bundesfachschaftenkonferenz der Wirtschaftswissenschaften (Wintersemester 2021) <ref>https://www.bufak-wiwi.org/wp-content/uploads/2022/10/202102_Abschaffung-der-erweiterten-Attestpflicht-bei-Pruefungsunfaehigkeit.pdf</ref>
* Bundesfachschaftenkonferenz der Wirtschaftswissenschaften (Wintersemester 2021) <ref>https://www.bufak-wiwi.org/wp-content/uploads/2022/10/202102_Abschaffung-der-erweiterten-Attestpflicht-bei-Pruefungsunfaehigkeit.pdf</ref>


An vielen Universitäten<ref group="notes">"Universitäten" schließt hier auch Hochschulen mit ein.</ref> ist es aktuell erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Dies führt aktuell dazu, dass Studierende gezwungen sind, Ärzt*innen unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensiblen Daten bergen das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen. Zudem haben die Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.
An vielen Universitäten ist es aktuell erforderlich, für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest mit der Angabe von Symptomen einzureichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die Symptome im jeweiligen Fall eine Prüfungsunfähigkeit darstellen. Dies führt aktuell dazu, dass Studierende gezwungen sind, Ärzt*innen unter dem Deckmantel der Freiwilligkeit von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Weitergabe und Speicherung solcher hochsensiblen Daten bergen das Risiko, dass ungewollt Dritte Kenntnis darüber erlangen. Zudem haben die Mitglieder der Prüfungsausschüsse in der Regel keine Qualifikation, um über Leistungseinschränkungen durch die angegebenen Symptome zu entscheiden.


Wir fordern daher, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit zum Rücktritt vom Prüfungsversuch ausreicht.
Wir fordern daher, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit zum Rücktritt vom Prüfungsversuch ausreicht.
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Bitte nehmen Sie zu unseren Forderungen begründet Stellung.
Bitte nehmen Sie zu unseren Forderungen begründet Stellung.
==== Fußnoten ====
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==== Quellen ====
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