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Die {{KIF|51,0}} fordert die Hochschulen dazu auf, den Einsatz von KI-Tools hochschulweit einheitlich zu regeln:
Die {{KIF|51,0}} fordert die Hochschulen dazu auf, den Einsatz von KI-Tools hochschulweit einheitlich zu regeln:


# Dazu sollten sich die Hochschulen eine Ordnung geben, oder die Nutzung von KI-Tools in entsprechenden Ordnungen aufnehmen.
# Vorgesehene und Ausgeschlossene Nutzungen von KI-Tools sind in Ordnungen der Hochschule festzuhalten.
# Vorgesehene und Ausgeschlossene Nutzungen von KI-Tools sind in Ordnungen festzuhalten.
# Die Konferenz spricht sich gegen ein generelles Nutzungsverbot von KI-Tools an Hochschulen aus.
# Die Konferenz spricht sich gegen ein generelles Nutzungsverbot von KI-Tools an Hochschulen aus.
# Die Konferenz sieht die Lehre in der Pflicht Studierenden Chancen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Werkzeugen zu vermitteln. Zu einem verantwortungsvollen Umgang zählt auch die Kennzeichnung der Nutzung von KI-Tools.
# Die Konferenz sieht die Lehre in der Pflicht Studierenden Chancen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Werkzeugen zu vermitteln. Zu einem verantwortungsvollen Umgang zählt auch die Kennzeichnung der Nutzung von KI-Tools.

Version vom 20. Mai 2023, 16:48 Uhr

Die 51,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften empfiehlt den Hochschulen den Einsatz von KI-Tools zu regeln.

(1) Dazu sollten sich die Hochschulen eine Ordnung geben, oder die Nutzung von KI-Tools in entsprechenden Ordnungen aufnehmen.

(2) Wir sind gegen ein generelles Verbot an Hochschulen KI-Tools zu nutzen.

(3) Wir sehen die Lehre in der Pflicht, den Umgang mit neuen Werkzeugen und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, an Studierende zu vermitteln.

(4) Der Datenschutz sollte bei der Verwendung von KI-Tools in der Lehre und im Hochschulbetrieb besonders geprüft werden.

Poliert

Die 51,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert die Hochschulen dazu auf, den Einsatz von KI-Tools hochschulweit einheitlich zu regeln:

  1. Vorgesehene und Ausgeschlossene Nutzungen von KI-Tools sind in Ordnungen der Hochschule festzuhalten.
  2. Die Konferenz spricht sich gegen ein generelles Nutzungsverbot von KI-Tools an Hochschulen aus.
  3. Die Konferenz sieht die Lehre in der Pflicht Studierenden Chancen, Risiken und den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Werkzeugen zu vermitteln. Zu einem verantwortungsvollen Umgang zählt auch die Kennzeichnung der Nutzung von KI-Tools.
  4. Datenschutz ist bei der Verwendung von KI-Tools in der Lehre und im Hochschulbetrieb einzuhalten.

Bemerkungen:

KI-Tools sind nach unserem Verständnis generative oder klassifizierende Hilfsmittel, um z.B. Medien (Texte, Bilder, …) anhand von Stichworten zu generieren, oder semantische Inhalte in Dokumenten zu suchen oder zu bewerten.

Zu (1) - Ordnungen:

Gute Regelungen gelten hochschulweit und passen sich neuen Entwicklungen an, indem sie nicht an spezifische Modelle oder Tools gebunden sind. Ordungen sollen klarstellen, welche Verwendungen von KI-Tools von der Hochschule ausgeschlossen werden. Das macht die Regelungen für Studierende transparent, nachvollziebar und unabhängig von den Entscheidungen einzelner Dozierender.

Zu (2) - Kein KI Verbot:

KI-Tools bieten nach unserer Einschätzung keinen größeren Nutzen als menschliche Expert:innen (z.B. Studierende aus höheren Semestern). Die Möglichkeit, Inhalte von anderen erstellen oder verbessern zu lassen und als eigene Leistung auszugeben, besteht bereits ohne technische Hilfsmittel. Prüfungsformen werden durch das Erlauben von KI-Tools nicht empfindlicher gegenüber Fremdleistungen.

Zu (3) - KI Lehre:

Studierende aller Fachrichtungen können von einem guten Umgang mit KI-Tools profitieren. Da diese eine breite fachunabhängige Einsetzbarkeit zeigen, sollten KI-Tools auch außerhalb von Informatikveranstaltungen in die Lehrinhalte aufgenommen werden.

Zu (4) - Datenschutz:

Es ist darauf zu achten, dass geschützte Daten von KI-Tools nicht repliziert werden können und es für das Studium nicht erforderlich ist, persönliche Daten an Drittanbieter weiterzugeben.