KIF505:Schweigefuchs: Unterschied zwischen den Versionen

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== Resolution ==
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Die {{KIF|50,5}} fordert bei zukünftigen KIF den Schweigefuchs nicht mehr zu verwenden.
Die {{KIF|50,5}} fordert bei zukünftigen KIF den Schweigefuchs nicht mehr zu verwenden. Es wird angeregt, auf der nächsten Präsenz-KIF in einem AK ein alternatives Symbol zu finden.


== Begründung ==
== Begründung ==
Der Schweigefuchs wird als Wolfsgruß von den Grauen Wölfen, der größten rechtsextremistischen Organisation in Deutschland, verwendet.
Diese türkisch-nationalistische Gruppe ist gewaltbereit und begeht auch in Deutschland Straftaten. ([https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/region-und-hessen/rund-2500-graue-woelfe-in-hessen-17444410.html])


Das öffentliche zeigen des Schweigefuchs ist in Österreich eine Straftat ([https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_2/BGBLA_2019_I_2.pdfsig BGBl. I Nr. 2/2019] i. V. m. [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00377/fname_722354.pdf 377 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen S. 3]).
Des Weiteren ist eine KIF in Österreich in Planung, wo das öffentliche Zeigen des Schweigefuchs eine Straftat ist ([https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_2/BGBLA_2019_I_2.pdfsig BGBl. I Nr. 2/2019] i. V. m. [https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00377/fname_722354.pdf 377 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen S. 3]).

Version vom 20. August 2022, 22:54 Uhr


Resolution

Die 50,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert bei zukünftigen KIF den Schweigefuchs nicht mehr zu verwenden. Es wird angeregt, auf der nächsten Präsenz-KIF in einem AK ein alternatives Symbol zu finden.

Begründung

Der Schweigefuchs wird als Wolfsgruß von den Grauen Wölfen, der größten rechtsextremistischen Organisation in Deutschland, verwendet. Diese türkisch-nationalistische Gruppe ist gewaltbereit und begeht auch in Deutschland Straftaten. ([1])

Des Weiteren ist eine KIF in Österreich in Planung, wo das öffentliche Zeigen des Schweigefuchs eine Straftat ist (BGBl. I Nr. 2/2019 i. V. m. 377 der Beilagen XXVI. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen S. 3).