KIF490:Resolutionsentwürfe/Verwendung datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme an Hochschulen

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Version vom 15. Mai 2021, 11:32 Uhr von Janfred (Diskussion | Beiträge) (Aktualisierter Reso-Text)

Die 49,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften bestätigt die Resolution der 48,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom. Sie rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, dies zu unterbinden, obwohl es sich um einen offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstoß handelt und die vorgebrachten Bedenken durch mehrere Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen geteilt werden.

Die 49,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften schließt sich darüber hinaus der Resolution der KaWuM mit dem Titel `Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von //nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten im universitären Lehrbetrieb` vollumfänglich an.

Die 49,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert hierzu auch alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes aktuell eingesetzte oder zukünftig einzusetzende Videokonferenzsystem kritisch auf Einhaltung der DS-GVO zu prüfen. Insbesondere dürfen sich Hochschulen und Datenschutzbehörden nicht auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung datenschutzrechtlich zweifelhafter oder unzulässiger Systeme berufen, zumal datenschutzkonforme und -freundliche Alternativen existieren, die an vielen Hochschulen bereits erfolgreich eingesetzt werden.

Die Thematik wird trotz einer zukünftigen Rückkehr zum Lehrbetrieb in Präsenz nicht an grundsätzlicher Bedeutung verlieren, da einige Hochschulen bereits planen, die Online-Lehre in Teilen fortzuführen.