KIF490:Resolutionsentwürfe/Verwendung datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme an Hochschulen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KIF
(Die Seite wurde neu angelegt: „Resotext kommt gleich --JF“)
 
(Erste version)
Zeile 1: Zeile 1:
Resotext kommt gleich --JF
Die {{KIF|49,0}} bestätigt die Resolution der {{KIF|48,5}} zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom. Sie rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, dies zu unterbinden, obwohl es sich um einen offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstoß handelt und die vorgebrachten Bedenken durch mehrere Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen geteilt werden.
 
Die {{KIF|49,0}} schließt sich darüber hinaus der Resolution der KaWuM mit dem Titel `Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von //nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten im universitären Lehrbetrieb` vollumfänglich an.
 
Die {{KIF|49,0}} fordert hierzu auch alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes Videokonferenzsystem dahingehend kritisch zu prüfen.
Insbesondere dürfen sich Hochschulen und Datenschutzbehörden nicht auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung dieser Systeme berufen, da datenschutzfreundliche Lösungen existieren, die an vielen Hochschulen auch bereits erfolgreich eingesetzt werden.
 
Die Thematik wird auch durch die Rückkehr zum Lehrbetrieb in Präsenz nicht an grundsätzlicher Bedeutung verlieren, da einige Hochschulen bereits planen, die Online-Lehre in Teilen fortzuführen.
 
 
(Resotext wird im AK Zoom-Reso gerade noch etwas poliert --JF 11:16)

Version vom 15. Mai 2021, 11:17 Uhr

Die 49,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften bestätigt die Resolution der 48,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom. Sie rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, dies zu unterbinden, obwohl es sich um einen offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstoß handelt und die vorgebrachten Bedenken durch mehrere Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen geteilt werden.

Die 49,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften schließt sich darüber hinaus der Resolution der KaWuM mit dem Titel `Datenschutzrechtliche Bewertung der Zulässigkeit von //nichteuropäischen// Videokonferenzdiensten und cloudbasierten Diensten im universitären Lehrbetrieb` vollumfänglich an.

Die 49,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert hierzu auch alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes Videokonferenzsystem dahingehend kritisch zu prüfen. Insbesondere dürfen sich Hochschulen und Datenschutzbehörden nicht auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung dieser Systeme berufen, da datenschutzfreundliche Lösungen existieren, die an vielen Hochschulen auch bereits erfolgreich eingesetzt werden.

Die Thematik wird auch durch die Rückkehr zum Lehrbetrieb in Präsenz nicht an grundsätzlicher Bedeutung verlieren, da einige Hochschulen bereits planen, die Online-Lehre in Teilen fortzuführen.


(Resotext wird im AK Zoom-Reso gerade noch etwas poliert --JF 11:16)