Bearbeiten von „KIF490:Resolutionsentwürfe/Verwendung datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme an Hochschulen

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Die {{KIF|49,0}} bestätigt die Resolution der {{KIF|48,5}} zur [[KIF485:Resolutionen/Datenschutzrechtliche_Zulässigkeit_von_Zoom|datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom]]. Die {{KIF|49,0}} rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, um die offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstöße zu unterbinden, obwohl die vorgebrachten Bedenken durch mehrere Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen geteilt werden.
Die {{KIF|49,0}} bestätigt die Resolution der {{KIF|48,5}} zur [[KIF485:Resolutionen/Datenschutzrechtliche_Zulässigkeit_von_Zoom|datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom]]. Die {{KIF|49,0}} rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, um die offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstöße zu unterbinden, obwohl die vorgebrachten Bedenken durch mehrere Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen geteilt werden.


Die {{KIF|49,0}} fordert alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes aktuell eingesetzte oder zukünftig einzusetzende Videokonferenzsystem kritisch auf Einhaltung der DS-GVO zu prüfen.
Die {{KIF|49,0}} fordert hierzu auch alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes aktuell eingesetzte oder zukünftig einzusetzende Videokonferenzsystem kritisch auf Einhaltung der DS-GVO zu prüfen.
Insbesondere dürfen sich Hochschulen und Datenschutzbehörden nicht auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung datenschutzrechtlich zweifelhafter oder unzulässiger Systeme berufen, zumal datenschutzkonforme und -freundliche Alternativen existieren, die an vielen Hochschulen bereits erfolgreich eingesetzt werden.
Insbesondere dürfen sich Hochschulen und Datenschutzbehörden nicht auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung datenschutzrechtlich zweifelhafter oder unzulässiger Systeme berufen, zumal datenschutzkonforme und -freundliche Alternativen existieren, die an vielen Hochschulen bereits erfolgreich eingesetzt werden.


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