Bearbeiten von „KIF490:Resolutionsentwürfe/Verwendung datenschutzkonformer Videokonferenzsysteme an Hochschulen“
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Die {{KIF|49,0}} bestätigt die Resolution der {{KIF|48,5}} zur [[KIF485:Resolutionen/Datenschutzrechtliche_Zulässigkeit_von_Zoom|datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom]]. Die {{KIF|49,0}} rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, um die offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstöße zu unterbinden | Die {{KIF|49,0}} bestätigt die Resolution der {{KIF|48,5}} zur [[KIF485:Resolutionen/Datenschutzrechtliche_Zulässigkeit_von_Zoom|datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Zoom]]. Die {{KIF|49,0}} rügt, dass die Datenschutzbeauftragten seit Zustellung dieser Resolution keine aktiven Schritte unternommen haben, um die offensichtlichen und systematischen Datenschutzverstöße zu unterbinden und die vorgebrachten Bedenken durch mehrere Datenschutzbeauftragte im Wesentlichen geteilt werden. | ||
Die {{KIF|49,0}} fordert alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes aktuell eingesetzte oder zukünftig einzusetzende Videokonferenzsystem kritisch auf Einhaltung der DS-GVO zu prüfen. | Die {{KIF|49,0}} fordert alle Hochschulen auf, den Betrieb von nicht mit der DS-GVO zu vereinbarenden Videokonferenzsystemen unverzüglich einzustellen und durch datenschutzkonforme Systeme zu ersetzen. Die Hochschulleitungen haben, in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten, jedes aktuell eingesetzte oder zukünftig einzusetzende Videokonferenzsystem kritisch auf Einhaltung der DS-GVO zu prüfen. |