Bearbeiten von „KIF490:Resolutionsentwürfe/Durchführung von Onlinewahlen an Hochschulen im Nachgang der Corona-Pandemie“
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Während der SARS-CoV-2-Pandemie haben zahlreiche Hochschulen ihre Wahlordnungen angepasst, um Gremienwahlen online abzuhalten. Diesen häufig kurzfristig durchgeführten Umstieg i.d.R. von Urnenwahlen halten wir unter Berücksichtigung der Pandemiesituation für durchaus verständlich, erkennen jedoch insbesondere in deren praktischen Realisationen grundsätzliche Gefahren für die Demokratie an Hochschulen und für die Legitimation von Gremienvertreter*innen. | Während der SARS-CoV-2-Pandemie haben zahlreiche Hochschulen ihre Wahlordnungen angepasst, um Gremienwahlen online abzuhalten. Diesen häufig kurzfristig durchgeführten Umstieg i.d.R. von Urnenwahlen halten wir unter Berücksichtigung der Pandemiesituation für durchaus verständlich, erkennen jedoch insbesondere in deren praktischen Realisationen grundsätzliche Gefahren für die Demokratie an Hochschulen und für die Legitimation von Gremienvertreter*innen. | ||
Die {{KIF|49,0}} schließt sich den Forderungen der KIF 46,0 zu Elektronischen Wahlen<ref>https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF460:Resolutionen/Elektronische_Wahlen</ref><ref>https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF460:Resolutionen/Ablehnung_der_Online-Wahl_von_Polyas</ref> an. Wahlen an Hochschulen müssen denselben Ansprüchen genügen wie Wahlen für den deutschen Bundestag. Dies umfasst insbesondere die Wahlgrundsätze in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim) und den Grundsatz der Öffentlichkeit (Entscheidung 2 BvC 3/07, Bundesverfassungsgericht). Die Landesparlamente werden hiermit aufgefordert, ihre Hochschulgesetze ggf. entsprechend anzupassen. | Die {{KIF|49,0}} schließt sich den Forderungen der KIF 46,0 zu Elektronischen Wahlen<ref>https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF460:Resolutionen/Elektronische_Wahlen</ref><ref>https://wiki.kif.rocks/wiki/KIF460:Resolutionen/Ablehnung_der_Online-Wahl_von_Polyas</ref> an. Wahlen an Hochschulen müssen denselben Ansprüchen genügen, wie Wahlen für den deutschen Bundestag. Dies umfasst insbesondere die Wahlgrundsätze in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz (allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim) und den Grundsatz der Öffentlichkeit (Entscheidung 2 BvC 3/07, Bundesverfassungsgericht). Die Landesparlamente werden hiermit aufgefordert, ihre Hochschulgesetze ggf. entsprechend anzupassen. | ||
Darüber hinaus fordert die {{KIF|49,0}} alle Hochschulen auf, die erfolgte Umstellung in Erwartung eines baldigen Präsenzbetriebs unverzüglich, spätestens mit der Rückkehr zum uneingeschränkten Präsenzbetriebs, rückgängig zu machen, solange nicht Systeme verfügbar sind, die den aufgeführten Wahlgrundsätzen entsprechen und umfassend positiv evaluiert sind. | Darüber hinaus fordert die {{KIF|49,0}} alle Hochschulen auf, die erfolgte Umstellung in Erwartung eines baldigen Präsenzbetriebs unverzüglich, spätestens mit der Rückkehr zum uneingeschränkten Präsenzbetriebs, rückgängig zu machen, solange nicht Systeme verfügbar sind, die den aufgeführten Wahlgrundsätzen entsprechen und umfassend positiv evaluiert sind. |