KIF485:Resolutionsentwürfe/Datenschutz Fachschaften: Unterschied zwischen den Versionen

Aus KIF
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Ansprechpartner [[Miajamin]] (sollte ich iwie nicht erreichbar sein wenn nötig den Leuten aus Ulm sagen die sollen mich anrufen oder so, eventuell schlaf ich)
Ansprechpartner [[Benutzer:Miajamin]] (sollte ich iwie nicht erreichbar sein wenn nötig den Leuten aus Ulm sagen die sollen mich anrufen oder so, eventuell schlaf ich)


== Begründung ==
== Begründung ==

Version vom 7. November 2020, 05:11 Uhr

Ansprechpartner Benutzer:Miajamin (sollte ich iwie nicht erreichbar sein wenn nötig den Leuten aus Ulm sagen die sollen mich anrufen oder so, eventuell schlaf ich)

Begründung

In vielen Institutionen der Studierendenschaft (Fachschaften, Asten, etc.) wurde Datenschutz bisher vernachlässigt. Durch den Aufwand, den die Thematik mit sich bringt, sind mittlerweile Ängste und Vorurteile entstanden, welche die Verantwortlichen abschrecken, sich überhaupt mit Datenschutz auseinanderzusetzen.

Diese Resolution möchte die Dringlichkeit des Datenschutzes ins Gedächtnis der Studierendenschaft rufen, damit hier endlich eine Verbesserung eintritt. Um die Hürde zu senken, sich mit dem Thema zu befassen, wurde eine Checkliste als Handreichung erarbeitet.

Anhang

Als Orientierung wurde eine Checkliste erstellt. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sollte aber den Einstieg erleichtern: Checkliste

Resoentwurf

Die 48,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert alle Institutionen der Studierendenschaft dazu auf, die DSGVO endlich umzusetzen.

Insbesondere fordert die 48,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften:

  • die Unterstützung durch ihre:n Datenschutzbeauftragte:n zu suchen und diese:n gegebenenfalls zu ernennen.
  • die Erstellung eines Datenverarbeitungsverzeichnisses.
  • die Erarbeitung der Vorgehensweisen für die Umsetzung der Betroffenenrechte.
  • den Verzicht auf Software und Dienste, deren Nutzung nicht mit Datenschutzgesetzen vereinbar ist.
  • den Abschluss notwendiger Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen.