Bearbeiten von „KIF480:Resolutionsentwürfe:Prüfungen während der Corona-Pandemie“
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Die {{KIF|48,0}} stellt fest, dass bei der Planung und Durchführung von Prüfungen während der Corona-Pandemie teilweise | Die {{KIF|48,0}} stellt fest, dass bei der Planung und Durchführung von Prüfungen während der Corona-Pandemie aktuell teilweise erhebliche Probleme auftreten. Sie fordert die Hochschulen auf, für die Durchführung von Prüfungen Verantwortung zu übernehmen und Prüfungen so zu gestalten, dass folgende Anforderungen erfüllt sind: | ||
* Prüfungstermine werden möglichst frühzeitig, spätestens jedoch mit vier Wochen Vorlauf angekündigt. Termine und Prüfungsmodalitäten werden den Studierenden aktiv mitgeteilt. | * Prüfungstermine werden möglichst frühzeitig, spätestens jedoch mit vier Wochen Vorlauf angekündigt. Termine und Prüfungsmodalitäten werden den Studierenden aktiv mitgeteilt. | ||
* Abmeldungen bzw. Rücktritte von einer Prüfung sind unbürokratisch und kurzfristig möglich. | * Abmeldungen bzw. Rücktritte von einer Prüfung sind unbürokratisch und kurzfristig möglich. | ||
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* Prüfungstermine sind angemessen verteilt, um die Prüfungslast zu reduzieren, insbesondere soweit sie während des Semesters stattfinden. | * Prüfungstermine sind angemessen verteilt, um die Prüfungslast zu reduzieren, insbesondere soweit sie während des Semesters stattfinden. | ||
* Alternative Prüfungsformen werden angeboten. | * Alternative Prüfungsformen werden angeboten. | ||
* Den Studierenden soll durch eventuelle Einschränkungen kein Nachteil entstehen. | * Den Studierenden soll durch eventuelle Einschränkungen kein Nachteil entstehen. | ||
Für Prüfungen gelten bei Online-Durchführung weitere besondere Anforderungen: | Für Prüfungen gelten bei Online-Durchführung weitere besondere Anforderungen: | ||
* Datenschutz wird eine hohe Priorität eingeräumt. Bei Bedenken diesbezüglich | * Datenschutz wird eine hohe Priorität eingeräumt. Bei Bedenken diesbezüglich werden ggf. Ausweichmöglichkeiten oder Alternativen bereitgestellt. | ||
* Durch technische Probleme entsteht Studierenden kein Nachteil. Maßnahmen wie eine verlängerte Prüfungsdauer und eine kurzfristige, einvernehmliche Verlegung des Prüfungstermins sind unbürokratisch möglich. | * Durch technische Probleme entsteht Studierenden kein Nachteil. Maßnahmen wie eine verlängerte Prüfungsdauer und eine kurzfristige, einvernehmliche Verlegung des Prüfungstermins sind unbürokratisch möglich. | ||
* Freiversuche sind grundsätzlich wünschenswert, stellen aber keine hinreichende Lösung dar. Soweit technische Probleme auftreten, die nicht selbstverschuldet sind, soll in Abstimmung mit den Studierenden eine kurzfristige Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung möglich sein. | * Freiversuche sind grundsätzlich wünschenswert, stellen aber keine hinreichende Lösung dar. Soweit technische Probleme auftreten, die nicht selbstverschuldet sind, soll in Abstimmung mit den Studierenden eine kurzfristige Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung möglich sein. | ||
* Die Hochschule erbringt den Nachweis, dass | * Die Hochschule erbringt den Nachweis, dass eventuelle Probleme von Studierenden verschuldet sind (Unschuldsvermutung). | ||
* Es findet keine Aufzeichnung der Studierenden statt. Inbesondere erfolgt auch keine (teil-)automatisierte Überwachung der Studierenden und ihres Umfelds. | * Es findet keine Aufzeichnung der Studierenden statt. Inbesondere erfolgt auch keine (teil-)automatisierte Überwachung der Studierenden und ihres Umfelds. | ||
* Die Installation von Software zur Durchführung von Prüfungen muss freiwillig, d.h. ohne zu erwartende negative Konsequenzen, erfolgen. | * Die Installation von Software zur Durchführung von Prüfungen muss freiwillig, d.h. ohne zu erwartende negative Konsequenzen, erfolgen. | ||
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* Die nähere Ausgestaltung von Prüfungsmodalitäten erfolgt gemeinsam mit den Studierenden. | * Die nähere Ausgestaltung von Prüfungsmodalitäten erfolgt gemeinsam mit den Studierenden. | ||
* Hürden für Formalitäten von Prüfungen, unter anderem Härtefallanträge und Widersprüche gegen Leistungserhebungsverfahren oder Leistungsbewertungsverfahren, sollen möglichst gering gehalten werden. | * Hürden für Formalitäten von Prüfungen, unter anderem Härtefallanträge und Widersprüche gegen Leistungserhebungsverfahren oder Leistungsbewertungsverfahren, sollen möglichst gering gehalten werden. | ||