Bearbeiten von „KIF475:Resolutionen/Awarenessförderung an Hochschulen“
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Die {{KIF|47,5}} fordert die Gesetzgebung | Die {{KIF|47,5}} fordert die Gesetzgebung dazu auf, dass in den Landeshochschulgesetzen nach dem österreichischen Vorbild<ref>Z.B. [https://www.jusline.at/gesetz/univg/paragraf/42|Universitätsgesetz §42]: (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.</ref> ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen festgeschrieben wird, der sich aus allen Statusgruppen der Hochschulen zusammensetzt, wobei von Benachteiligungen betroffene Personen besonders zu berücksichtigen sind. Dieser hat folgende Aufgaben: | ||
# Befassung mit allen Benachteiligungsangelegenheiten gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, inklusive der sozialen Herkunft | # Befassung mit allen Benachteiligungsangelegenheiten gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, inklusive der sozialen Herkunft | ||
# Beratung und Unterstützung aller Mitglieder, Angehöriger und Organe der Hochschule und der Studierendenschaft sowie | # Beratung und Unterstützung aller Mitglieder, Angehöriger und Organe der Hochschule und der Studierendenschaft sowie |