KIF465:Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse II

Aus KIF
(Weitergeleitet von KIF465:Bafögverbesserungen)
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

https://md.kif.rocks/T-qWPyTUR2a9vUUQi9128g#

Resolution v1.0

Die 46,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften bestätigt die Resolution Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse und ergänzt diese um weitere Forderungen. Sie fordert den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in den im Folgenden genannten Belangen zu überarbeiten:

  • Bei § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. § 22 (1) SGB II).
    • Wir sind der Ansicht, dass insbesondere für nicht bei den Eltern wohnhaften Studierenden eine Anpassung der Zahlungshöhe an den in den letzten Jahren bundesweit stark gestiegenen Mietspiegel dringend erforderlich ist. Es wird angeregt, die durchschnittlichen Kosten für Wohnungsmieten in der jeweiligen Stadt bzw. Region als Grundlage für den zu bewilligigenden Wohnkostenanteil heranzuziehen.
  • Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient.
  • Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von § 21 SGB II zu erbringen.

  • Die Förderungshöhe des BAföG-Satzes soll angehoben und einmalige Zahlungen sollen zusätzlich eingeführt werden. Es sollen dabei u.a. Kosten übernommen werden für
    • wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit der Immatrikulation (Semesterbeiträge, Semestertickets)
    • Umzug
    • Ausstattung einer eigenen Wohnung
    • Anschaffung von Studienmitteln wie Büchern, Laptops, etc.
    • Kaution bzw. die für den Abschluss erforderlichen Anteile bei Wohnungsgenossenschaften zu stellen
  • Ein Anspruch auf Unterstützung durch BAföG soll um bisher nicht empfangsberechtigte Personengruppen erweitert werden. Ein positiver Antragsbescheid soll besonders vereinfacht werden für
    • Komplizierte familiäre Konstellationen, z.B. Eltern, die trotz ausreichenden Einkommens nicht in der Lage bzw. nicht Willens zur Studienfinanzierung sind.
    • Viele Personen werden von den Eltern nicht ausreichend unterstützt. Es stellt jedoch eine große Hürde dar, rechtliche Ansprüche gegenüber Verwandten durchzusetzen.
  • Eine angemessene maximale Bearbeitungsdauer von sechs Wochen für Erteilung eines Bewilligungsentscheids ist gesetzlich zu gewährleisten. Im Falle einer Verzögerung ist der Höchstsatz durch das BAföG-Amt unmittelbar vorzustrecken.
  • Die Entscheidungsfindung von Ablehnung bzw. Bewilligung in einem Bescheid sowie der Bewilligungshöhe sind transparenter zu gestalten.
    • Berechnungskriterien sollen einfacher und nachvollziehbarer gestaltet werden.
    • Statusabfrage und Meldung von Bescheiden sollen über alle BAföG-Ämter vereinheitlicht werden.

Resolution v0

Die 46,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen:

  • Für § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. § 22 (1) SGB II)
  • Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient
  • Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von § 21 SGB II zu erbringen
  • Die Bezugsmöglichkeiten von BAföG mehr an die realen Bedingungen der Studierenden anzugleichen
  • Eine angemessene, verpflichtende Maximaldauer für die Bearbeitung der Anträge schriftlich festzulegen, sowie den Vorgang der Antragsbearbeitung transparenter zu gestalten

Erläuterungen

  • reale Bedingungen:

-Mehr Studierende, die unserer Meinung nach Bafög benötigen, sollen dieses

   * Lebenshaltungskosten bezogen auf den Wohnort
   * familiäre Situation (Eltern wollen oder können trotz "hohem" Einkommen nicht das Studium finanzieren, Waisen(Bericht aus dem AK))
   * dauerhafte, gesundheitliche Aufwendungen
   * höhere Kosten wenn der Antragsteller aus dem elterlichen Haushalt auszieht, durch anfallende zusätzliche Miete, Nebenkosten, ...
   
  • einmalige Leistungen
   * Semesterbeiträge
   * Semesterticket
   * Anschaffung von Studienmitteln wie Büchern, Laptops, etc.
   * einmalige Neuanschaffungen z.B. Möbel, Haushaltsgeräte, ...
   * Erstausstattung
   * Kaution / Anteile bei Wohnungsgenossenschaften
   * Umzugskosten
  • Transparenz
   * definiertere Richtlinien für die Bearbeitung
   * Statusabfrage / Meldung --> einheitlich in den BAföG-Ämtern
   * Berrechnungskriterien nachvollziehbarer gestalten
   * Aufklärung / Informationen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten / Zahlungen bei finanziellen Engpässen, während der Antragsstellung


Verweis auf KOMET Reso


Vorschlag nach Abschlussplenum

Resolution v1.0

Die 46,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften bestätigt die Resolution Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse und ergänzt diese um weitere Forderungen. Sie fordert den Gesetzgeber dazu auf, das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in den im Folgenden genannten Belangen zu überarbeiten:

  • Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient.
  • Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu den Regelungen von § 21 SGB II zu erbringen.

(Bis hierhin Original unverändert)


  • Die Förderungshöhe des BAföG-Satzes ist anzuheben um die vorhandene Inflation und gesteigerten Lebenskosten auszugleichen. Die Erhöhung ist mindestens an den Steigerungen des Mindestlohnes, Steigerungen des Tarifvertrages der Länder oder Steigerungen der Diäten des Bundestages zu orientieren.
  • Anträge für den Bezug von BAföG Leistungen, die innerhalb von 6 Wochen nicht bearbeitet wurden, sind als vorläufig genehmigt einzustufen bis zur endgültigen Bearbeitung.
  • Die Berechnungskriterien sind für Außenstehende nachvollziehbar darzustellen. (braucht mehr Details)
  • Die Statusabfrage und Meldung von Bescheiden sind über alle BAföG-Ämter zu vereinheitlichen.

Unklare Aspekte

Einmalzahlungen

  • Das BAföG muss einmalige Zahlungen ermöglichen für einmalige, für ein Studium notwendige Ausgaben. Es sollen dabei u.a. Kosten übernommen werden für
    • wiederkehrende Kosten im Zusammenhang mit der Immatrikulation (Semesterbeiträge, Semestertickets)
    • Umzug
    • Ausstattung einer eigenen Wohnung
    • Anschaffung von Studienmitteln wie Büchern, Laptops, etc.
    • Kaution bzw. die für den Abschluss erforderlichen Anteile bei Wohnungsgenossenschaften zu stellen

Das funktioniert so nicht und ich habe auch keinen Vorschlag wie das so funktionieren könnte. Zum einen sind in der Liste Punkte die nicht einmalig sind ("wiederkehrend", Umzug, Anschaffung von Sachen), zum anderen habe ich keine Ahnung wie dies fair quantifiziert werden sollte. Wer darf wie oft welche Einmalzahlungen in Anspruch nehmen und wieso nicht mehrmals? Welche Einmalzahlung in welcher Höhe sind ok, welche nicht? Ist ein Laptop für 500 Euro angemessen oder für 2000? Ist dies studiengangsabhängig? Ist dies abhängig vom Anreiseweg?

Elternunabhängiges oder bedarfsunabhängiges BAföG

Original:

  • Ein Anspruch auf Unterstützung durch BAföG soll um bisher nicht empfangsberechtigte Personengruppen erweitert werden. Ein positiver Antragsbescheid soll besonders vereinfacht werden für
    • Komplizierte familiäre Konstellationen, z.B. Eltern, die trotz ausreichenden Einkommens nicht in der Lage bzw. nicht Willens zur Studienfinanzierung sind.

Das fordert ein eltern/bedarfunabhängiges BAföG. Kann auch so direkt gefordert werden.