Bearbeiten von „KIF465:Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse II

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* Bei [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html § 13 Abs 2] (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html § 22 (1) SGB II]).
* Bei [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html § 13 Abs 2] (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html § 22 (1) SGB II]).
** Wir sind der Ansicht, dass insbesondere für nicht bei den Eltern wohnhaften Studierenden eine Anpassung der Zahlungshöhe an den in den letzten Jahren bundesweit stark gestiegenen Mietspiegel dringend erforderlich ist. Es wird angeregt, die durchschnittlichen Kosten für Wohnungsmieten in der jeweiligen Stadt bzw. Region als Grundlage für den zu bewilligigenden Wohnkostenanteil heranzuziehen.
** Wir sind der Ansicht, dass insbesondere für nicht bei den Eltern wohnhaften Studierenden eine Anpassung der Zahlungshöhe an den in den letzten Jahren bundesweit stark gestiegenen Mietspiegel dringend erforderlich ist. Es wird angeregt, die durchschnittlichen Kosten für Wohnungsmieten in der jeweiligen Stadt bzw. Region als Grundlage für den Wohnkostenanteil heranzuziehen.


* Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient.
* Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient.
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