Bearbeiten von „KIF465:Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse II“
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Die {{KIF|46,5}} fordert den Gesetzgeber dazu auf | Die {{KIF|46,5}} fordert den Gesetzgeber dazu auf das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung ([https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/ Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG]) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen: | ||
* Für [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html § 13 Abs 2] (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html § 22 (1) SGB II]) | * Für [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html § 13 Abs 2] (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. z.B. [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html § 22 (1) SGB II]) | ||
* Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient | * Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient |