KIF460:Resolutionen/Novelle Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt.
* Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt.
* Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt.
* Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt.
* Zu: 4.7 (Abschaffung hochschulische Beuftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Studentische Hilfskräfte sind auch weiterhin von einer selbst gewählten Personalvertretung zu vertreten.
* Zu: 4.7. (Abschaffung hochschulische Beuftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Studentische Hilfskräfte sind auch weiterhin von einer selbst gewählten Personalvertretung zu vertreten.
* Zu 3.2.3. (Studienverlaufsvereinbarungen): Studienverlaufsvereinbarungen dürfen die Rechte der Studierenden, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben, nicht einschränken.

Version vom 12. Mai 2018, 15:00 Uhr

Resolution zur Novelle des Hochschulgesetzes in NRW der KIF 46.0

Die KIF 46.0 kritisiert die folgenden Punkte im geplanten HFG NRW:

Abschaffung des Mitspracherechts an der Universität:

  • Sowohl die für uns so wichtigen Studienbeiräte, als auch die Viertelparität im Senat soll abgeschafft werden. Laut Hochschulgesetz sollen Studierendenschaften “auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern” (HG§53(2)4.). Dies ist mit einem eingeschränkten Mitspracherecht an der Universität nicht vereinbar.

Selbstbestimmtes Studium im Sinne der Mündigkeit:

  • Eine Anwesenheitspflicht und Studienverlaufsvereinbarungen sind nicht im Sinne der angestrtebten Autononmie eines studierenden Individuums im Sinne der Selbstbestimmung und Mündigkeit, erforderlich für das erfolgreiche Bewerkstelligen der in der Gesellschaft gewünschten Arbeits- und Lebensverhältnisse.

Auflösung der Vertretung für die Belange studentischer Hilfskräfte:

  • In der heutigen Zeit haben auch Studierende das Recht auf einen Arbeitnehmer*innenverband.

Wir fordern das Bildungsministerium daher auf ihren Gesetzesentwurf noch einmal zu überarbeiten.

https://www.mkw.nrw/hochschule/hochschulrecht/hochschulgesetz/

Poliert

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert zu den Eckpunkten zu einem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und dem Gesetzgebungsverfahren insbesondere:

  • Zu: 3.1.1. (Abschaffung des gesetzlichen Verbots von Anwesenheitspflichten): Das gesetzliche Verbot ist zu erhalten. Es hat sich positiv bewährt.
  • Zu: 3.1.2. (Abschaffung der Studienbeiräte): Die Studienbeiräte und deren Kompetenzen sind beizubehalten. Sie haben sich positiv bewährt.
  • Zu: 4.7. (Abschaffung hochschulische Beuftragte für die Belange studentischer Hilfskräfte): Studentische Hilfskräfte sind auch weiterhin von einer selbst gewählten Personalvertretung zu vertreten.
  • Zu 3.2.3. (Studienverlaufsvereinbarungen): Studienverlaufsvereinbarungen dürfen die Rechte der Studierenden, die sich aus der Prüfungsordnung ergeben, nicht einschränken.