KIF460:Resolutionen/Elektronische Wahlen

Aus KIF

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften in Bremen (KIF 46,0) fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen, wie allgemeine Wahlen in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die in Artikel 38 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wahlgrundsätze (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl).

Soll für eine Wahl ein elektronisches System eingesetzt werden, fordert die KIF 46,0, dass dieses zusätzlich folgenden Ansprüchen genügt:

  • Der Quellcode des verwendeten Systems kann jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen werden
  • Die Öffentlichkeit der Wahl (§31 BWahlG) wird im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums eingehalten
  • Die eigene Stimmabgabe kann nachträglich durch erneute Wahl im Onlinesystem oder durch einen anderen Wahlweg (z.B. Urnenwahl) aktualisiert werden

Die KIF 46,0 fordert daher alle Hochschulen im deutschsprachigen Raum dazu auf, solange auf den Einsatz digitaler Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die durch umfassende Prüfungen sowohl durch deutsche Gerichte als auch unabhängige Experten für den Einsatz bei allgemeinen Wahlen in Deutschland zugelassen sind.

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 03. März 2009 gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sogenannten Wahlcomputern) ausgesprochen[1]:

Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

In der Begründung wird unter anderem folgendes angeführt:

Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler[*innen, Anm. d. R.] elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, genügt nur dann den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Während bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln Manipulationen oder Wahlfälschungen unter den Rahmenbedingungen der geltenden Vorschriften jedenfalls nur mit erheblichem Einsatz und einem präventiv wirkenden sehr hohen Entdeckungsrisiko möglich sind, sind Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen Wahlgeräten nur schwer erkennbar. Die große Breitenwirkung möglicher Fehler an den Wahlgeräten oder gezielter Wahlfälschungen gebietet besondere Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl.

Der Wähler[*innen, Anm. d. R.] selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Wird das Wahlergebnis durch rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.

Die vom Verfassungsgericht geforderte Nachvollziehbarkeit ist bei aktuell verfügbaren Wahlcomputern oder Online-Systemen zur Wahl nicht gegeben.


Politur

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Wahlen an Hochschulen denselben Ansprüchen genügen, wie allgemeine Wahlen in Deutschland. Dies umfasst insbesondere die in Artikel 38 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wahlgrundsätze, also die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl.

Soll für eine Wahl ein elektronisches System eingesetzt werden, wird gefordert, dass dieses zusätzlich folgenden Ansprüchen genügt:

  • Der Quellcode und die Hardware des verwendeten Systems kann jederzeit durch die Öffentlichkeit eingesehen werden
  • Die Öffentlichkeit der Wahl (nach §31 BWahlG) wird im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums eingehalten
  • Die elektronische Stimmabgabe kann durch einen anderen Wahlweg (z.B. Urnenwahl) überschrieben werden
  • Alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
  • Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung den Studierenden zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert daher alle Hochschulen im deutschsprachigen Raum dazu auf, solange auf digitale Wahlen zu verzichten, bis dafür Systeme verfügbar sind, die durch umfassende Prüfungen sowohl durch deutsche Gerichte als auch unabhängige Experten für den Einsatz bei allgemeinen Wahlen in Deutschland zugelassen sind.