KIF460:Resolutionen/Besetzung von Findungskommissionen in Niedersachsen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. Mai 2018, 15:32 Uhr

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert eine Überarbeitung des §38 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes. Welcher die Zusammensetzung einer Findungskommission zur Findung eines/einer Präsident*in behandelt und besagt, dass diese Kommission aus 3 Senatsmitgliedern und 3 Hochschulrats-/Stiftungsratsmitgliedern besteht. Da im Senat allerdings vier Statusgruppen vertreten sind, und die Entsendung von Mitgliedern der Professor*innengruppe aufgrund der absoluten Mehrheit dieser Statusgruppe im Senat als gesichert betrachtet werden kann, werden so die verbliebenen Statusgruppen des wissenschaftlichen Mittelbaus, der Mitarbeiter*innen aus Technik und Verwaltung und der Studierenden potenziell gegeneinander ausgespielt. Jede Statusgruppe einer Hochschule hat ein fundiertes Interesse daran, an der Auswahl für die Neubesetzung des Präsident*innenamtes auch bereits während der Vorauswahl im Rahmen der Findungskommission beteiligt zu sein. Deshalb soll der Paragraph dahingehend angepasst werden, dass aus dem Senat 4 Mitglieder stimmberechtigt in die Findungskommission entsandt werden.


[1] http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+ND+%C2%A7+38&psml=bsvorisprod.psml&max=true