KIF460:Resolutionen/Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse

Aus KIF

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert vom Gesetzgeber:

  • den §13 Abs 2 BAföG so anzupassen, dass die örtlichen Mieten berücksichtigt werden (so wie ALG II)
  • die §15, §15a so anzupassen, dass die Förderungshöchstdauer auf der tatsächlichen Studiendauer basiert, die gemäß der Resolution der 45,5ten KIF [KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer] zu ermitteln sind
  • analog zum Arbeitslosengeld II Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen zu erbringen

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Darüber hinaus sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz.


Wir würden außerdem gerne noch irgendwas zu Zeitverlust durch Mitarbeit in studentischer sowie akademischer Selbstverwaltung, sowie zur Anerkennung von (insb. psychischen) Krankheiten zur Senkung der Hürden schreiben, finden aber keine gute geschweige denn konsensfähige Formulierung.


Poliert

Titel? "Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse": Problem: "aktuell" veraltert.

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unter anderem in den Folgenden Punkten anzupassen:

  • Für § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. § 22 SGB - Anmerkung Thomas: Ich finde keinen Inhalt zu der Referenz. Welches SGB? Und wo? In § 22 SGB II. finde ich nichts. Es gibt § 35, (3) SGB 12)
  • Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a so anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient
  • Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. § 21 SGB - Anmerkung Thomas: s.o.) zu erbringen

Begründung

Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG § 13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Zusätzlich sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz, weshalb gegebenenfalls kurzfristig teurere Angebote wahrgenommen werden müssen.

Anmerkungen

  • Anmerkung Thomas: Letzter Paragraph ist nicht diskutiert worden
  • 2. Punkt ist kontrovers diskutiert: Umsetzungsprobleme + welche Förderungsdauer wollen wir?
  • Formulierung glatt machen
  • Datenschutzthematiken?
  • Alles verlinken + Fußnote
  • DIN 5008: Zwischen dem Paragrafenzeichen und der Zahl ist ein Leerzeichen zu setzen.
  • Siehe auch https://md.kif.rocks/bafoekbezugsdauer