KIF460:Resolutionen/Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse: Unterschied zwischen den Versionen
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Die {{KIF|46,0}} fordert den Gesetzgeber dazu auf das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung ([https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/ Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG]) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen: | |||
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* Für [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html § 13 Abs 2] (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. § 22 SGB - Anmerkung Thomas: Ich finde keinen Inhalt zu der Referenz. Welches SGB? Und wo? In § 22 SGB II. finde ich nichts. Es gibt § 35, (3) SGB 12) | * Für [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html § 13 Abs 2] (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. § 22 SGB - Anmerkung Thomas: Ich finde keinen Inhalt zu der Referenz. Welches SGB? Und wo? In § 22 SGB II. finde ich nichts. Es gibt § 35, (3) SGB 12) | ||
* Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] so anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient | * Unter Berücksichtigung der Resolution [[KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer|Statistiken zu Studiendauer]] sind [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15.html § 15], [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__15a.html § 15a] so anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient | ||
* Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. § 21 SGB - Anmerkung Thomas: s.o.) zu erbringen | * Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. § 21 SGB - Anmerkung Thomas: s.o.) zu erbringen | ||
'''Im Konsens angenommen''' (modulo Verweise/Links und redaktionellen Änderungen) | |||
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Version vom 13. Mai 2018, 00:48 Uhr
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unter anderem in den folgenden Punkten anzupassen:
- Für § 13 Abs 2 (Bedarf für Studierende) ist der Mietspiegel des Hochschulstandorts zu berücksichtigen (vgl. § 22 SGB - Anmerkung Thomas: Ich finde keinen Inhalt zu der Referenz. Welches SGB? Und wo? In § 22 SGB II. finde ich nichts. Es gibt § 35, (3) SGB 12)
- Unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer sind § 15, § 15a so anzupassen, so dass die Förderungshöchstdauer die durchschnittliche Studiendauer berücksichtigt und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dient
- Die Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen sind analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. § 21 SGB - Anmerkung Thomas: s.o.) zu erbringen
Im Konsens angenommen (modulo Verweise/Links und redaktionellen Änderungen)