KIF460:Resolutionen/Anpassung BAföG an reale Lebens- und Studienverhältnisse: Unterschied zwischen den Versionen
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* Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. §21 SGB) zu erbringen | * Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. §21 SGB) zu erbringen | ||
Die {{KIF|46,0}} merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Zusätzlich sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz, weshalb gegebenenfalls kurzfristig teurere Angebote wahrgenommen werden müssen. | Die {{KIF|46,0}} merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Zusätzlich sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz, weshalb gegebenenfalls kurzfristig teurere Angebote wahrgenommen werden müssen. |
Version vom 12. Mai 2018, 13:13 Uhr
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert vom Gesetzgeber:
- den §13 Abs 2 BAföG so anzupassen, dass die örtlichen Mieten berücksichtigt werden (so wie ALG II)
- die §§15-15a so anzupassen, dass die Förderungshöchstdauer auf der tatsächlichen Studiendauer basiert, die gemäß der Resolution der 45,5ten KIF [KIF455:Statistiken_zur_Studiendauer] zu ermitteln sind
- analog zum Arbeitslosengeld II Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen zu erbringen
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Darüber hinaus sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz.
Wir würden außerdem gerne noch irgendwas zu Zeitverlust durch Mitarbeit in studentischer sowie akademischer Selbstverwaltung, sowie zur Anerkennung von (insb. psychischen) Krankheiten zur Senkung der Hürden schreiben, finden aber keine gute geschweige denn konsensfähige Formulierung.
Politur
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber dazu auf:
- den §13 Abs 2 BAföG so anzupassen, dass der Mietspiegel des Hochschulstandorts berücksichtigt wird (vgl. §22 SGB)
- unter Berücksichtigung der Resolution Statistiken zu Studiendauer die §§15-15a so anzupassen, dass die Förderungshöchstdauer auf der durchschnittlichen Studiendauer basiert und als Referenz nicht die Regelstudienzeit dienen sollte
- Leistungen für Mehrbedarf sowie einmalige Leistungen analog zu der Regelung für das Arbeitslosengeld II (vgl. §21 SGB) zu erbringen
Die 46,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften merkt an, dass in vielen Städten selbst die Mieten der von den Studierendenwerken betriebenen Wohnheime bereits die im BAföG §13 Abs 2 vorgesehenen 250€ für Wohnungsmiete überschreiten. Zusätzlich sind die Wohnheime oft zu klein dimensioniert und man wartet mehrere Monate auf einen Platz, weshalb gegebenenfalls kurzfristig teurere Angebote wahrgenommen werden müssen.