Bearbeiten von „KIF460:PAG in Bayern und PsyKHG in Bayern“
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Alles ab Artikel 30 (Abschnitt III “Datenverarbeitung”). Wir gehen auf die derzeot vorliegenden Änderungen sowie die ÄA der CSU ein (nicht auf die Änderungen, welche bereits seit August in Kraft sind.) Im einzelnen problematische Gesetzesstellen: | Alles ab Artikel 30 (Abschnitt III “Datenverarbeitung”). Wir gehen auf die derzeot vorliegenden Änderungen sowie die ÄA der CSU ein (nicht auf die Änderungen, welche bereits seit August in Kraft sind.) Im einzelnen problematische Gesetzesstellen: | ||
- Art. 13 (1) Nr. 1 b. Begriff der “drohenden Gefahr” - Juristisch höchst fragwürdiger Begriff - Es kann u.U. keine Vernichtung der erkennungsdienstlich aufgenommenen Daten verlangt werden | |||
- Art. 14 (3) DNA-Analyse zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen - Nicht für KIF relevant, sollte aber an die BuFaTa Biologie weitergeleitet werden | |||
- Art. 15 (1) Nr. 2 Vorladung zum Zwecke der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Vermutlich ist damit das Verpassen einer elektronischen Fußfessel gemeint - An dieser Stelle nicht direkt problematisch | |||
- Art. 16 Platzverweis, Aufenthaltsanordnung, Kontaktverbot bei drohender Gefahr, Meldepflicht bei Gefahr ohne richterliche Anordnung | |||
- Art. 18 richterliche Entscheidung (betrifft Gewahrsam während Rauschzustand) - Problematisch hierbei ist, dass eine richterliche Entscheidung ohne Anhörung nur aufgrund der Aussage der Polizei erfolgt und die betreffende Person auch nicht informiert wird | |||
- Art. 18 (2): “zuständiges Amtsgericht” wird ersetzt durch “zuständiges Gericht”. - könnte erster Schritt hin zur Einrichtung von “Spezialgerichten” wie etwa zur Terrorismusbekämpfung sein? - De facto haben wir davon aber keine Ahnung | |||
- Art. 22 (2) “Durchsuchung von Sachen”: Es können auch Speichermedien durchsucht werden, die “räumlich getrennt” sind (z.B. Clouds, Server, auf die per SSH zugegriffen werden, E-Mail-Listen-Postfächer etc.) - '''hochgradig''' problematisch“, da der betroffene Personenkreis u.U. unüberschaubar groß wird. | |||
- Art. 22 (3): Einfügung von Durchsuchung”vor Ort" - Es besteht unter Umständen kein Anwesenheitsrecht der durchsuchten Person bei der Durchsuchung | |||
- Art. 23 “Betreten von Wohnungen” (1) Nr. 3 “gegenwärtige Gefahr” –> “dringende Gefahr” - '''überragend''' problematisch aufgrund der Ausweitung von Kompetenzen der Polizei | |||
- Art. 24 (i.V.m. Art. 92) Zuständigkeit des Gerichtes für Wohnungsdurchsuchungen | |||
- Art. 25 “Sicherstellung von Sachen”: auch bei drohender Gefahr, es können auch Daten sichergestellt werden sowie der Zugriff hierauf ausgeschlossen werden - Probleme, vor allem, da es keinen richterlichen Beschluss braucht | |||
- Art. 27 “Verwertung von Sachen”: Bei Versteigerung von Datenträgern müssen zuvor personenbezogene Daten gelöscht werden - Warum nur personenbezogene Daten? –> problematisch | |||
- Art. 29 Übertragung von Befugnissen, die sonst nur die Bundespolizei hat auf die Landespolizei, soweit es grenzpolizeiliche Aufgaben betrifft. | |||
- Art. 30 Allgemeine Grundsätze zur Datenverarbeitung –> wird DSGVO-konform gemacht (allerdings gilt die DSGVO nicht für Sttrafverfolgungsbehörden) | |||
- Art 32 Erhebung von molekulargenetischen Daten - Problematisch, da untersuchte Merkmale u.U. ein vollkommen falsches Bild der*s Täter*in wiedergeben. - Wissenschaft ist nicht unfehlbar. - Art. 33 Offene Bild- und Tonaufnahmen - Möglichkeit für Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen | |||
- Art. 33 (4) Bodycams - Nicht unproblematisch, da Polizei selbst entscheidet, ob sie läuft oder nicht. Als Beweismaterial gegen die Polizei somit wahrscheinlich unbrauchbar | |||
- Art. 33 (5): Automatische Mustererkennung - Problematisch, da im Einzelfall fehlerbehaftet - Hier werden statistische Methoden auf Einzelfälle verwendet | |||
- Art. 34: Bei Gefahr im Verzug muss nicht mehr eine richterliche Genehmigung für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eingeholt werden - Auch hier Ausweitung der Kompetenz der Polizei, Entfernung des richterlichen Vorbehalts (könnte aber an anderer Stelle geregelt sein) | |||
- Art. 35 Postsicherstellung - Es kann auch Post von Personen sichergestellt werden, die das Zeugnisverweigerungsrecht haben (z.B. Anwälte, Ärzte,) - Postdienstleister (das sind Post- und Telekommunikationsdienste) werden gezwungen, das Postgeheimnis verletzen zu lassen | |||
- Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung - Mustererkennung auch verdeckt, Einsatz “intelligenter Technik” - Kontakt- und Begleitpersonen sind “Mittel zur Datenerhebung” –> Offensichtlicher Verstoß gg. Art. 1 (1) Grundgesetz - | |||
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