KIF455:ThürHG Novelle: Unterschied zwischen den Versionen

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*Prüfungsordnung ist dem Hochschulgesetz untergeordnet (Auch wenn PO strenger formuliert ist!)
*Prüfungsordnung ist dem Hochschulgesetz untergeordnet (Auch wenn PO strenger formuliert ist!)


*Mike Niederstraßer, Spezialist für Prüfungsrecht vom Studierendenrat der Universität Jena.
*StuRa der TU Chemnitz hat einen Prüfungsberater aus Jena, der auch das ThürHG kennen sollte.





Aktuelle Version vom 6. Dezember 2017, 12:48 Uhr

  • Verweis auf Verwaltungsverfahrensgesetz
  • in den meisten Fällen Landesverwaltungsgesetz
  • Anwesend: Sachsen, Niedersachsen, Hessen und Thüringen
  • Prüfungsordnung ist dem Hochschulgesetz untergeordnet (Auch wenn PO strenger formuliert ist!)
  • StuRa der TU Chemnitz hat einen Prüfungsberater aus Jena, der auch das ThürHG kennen sollte.


  • Linearität in einigen Universitäten bereits erzwungen
  • aktuell in allen anwesenden Bundesländern keine Anwesenheitspflicht außer in begründeten Ausnahmen
  • Fristen
    • vor allem Abmeldefrist schwankt sehr stark
    • Erstantrittsfristen außerhalb Thüringens in keinem der anwesenden Bundesländern
  • Wiederholungsmöglichkeiten sehr unterschiedlich
    • teilweise mehrere Termine im selben Semester (zB Niedersachsen)
    • Umsetzung (zB Anmeldung nach Nicht-Bestehen des ersten Versuchs), sowie Frist zum bestehen der Prüfung
  • eine Uni an der mündliche Prüfungstermine sogar schon bis zu 8 Monate in der Zukunft gegeben wurden.