KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{KIF|45,5}}  fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen<ref>z.B.: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10&oldid=170175196 https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10], [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm]</ref> berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden.
Die {{KIF|45,5}}  fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen<ref>z.B.: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10&oldid=170175196 https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10], [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm]</ref> berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass betroffene Personen nicht benachteiligt werden.
Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.
Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.



Aktuelle Version vom 28. November 2017, 01:38 Uhr

Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass betroffene Personen nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.

Die Hochschulen sollten eine niedrigschwellige Antragsstellung auf Nachteilsaugleich ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Im Konsens angenommen