KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{KIF|45,0}} fordert, dass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen im Rahmen der Inklusion vertreten werden.
 
Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber [die Länder], die Hochschulen und Studierendenwerke dazu auf, Maßnahmen zu treffen, sodass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen nicht benachteiligt werden.
 
Dies umfasst [neben einer formlosen Antragsstellung] auch, dass zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreicht. Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben. [Die KIF fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]
 
Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.
 
 
[0] Def.: ... Beispiele. Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung
 
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https://pad.informatik.uni-goettingen.de/p/anerkennung_psychische_krankheiten
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Version vom 25. November 2017, 14:36 Uhr

Resolution

Die 45,0. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen im Rahmen der Inklusion vertreten werden.

Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert den Gesetzgeber [die Länder], die Hochschulen und Studierendenwerke dazu auf, Maßnahmen zu treffen, sodass Studierende mit psychischen Krankheiten und Störungen nicht benachteiligt werden.

Dies umfasst [neben einer formlosen Antragsstellung] auch, dass zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreicht. Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben. [Die KIF fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]

Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.


[0] Def.: ... Beispiele. Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung

Pad

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