KIF455:Anerkennung von psychischen Krankheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Die {{KIF|45,5}}  fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen<ref>z.B.: [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10&oldid=170175196 https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10], [http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm]</ref> berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass betroffene Personen nicht benachteiligt werden.
Die {{KIF|45,5}}  fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen<ref>...</ref> berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass Betroffene nicht benachteiligt werden.
Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.
Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.


Bis hier durchaus Konsens
Die Hochschulen sollten eine niedrigschwellige Antragsstellung auf Nachteilsaugleich ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
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Ab hier nicht mehr durchgängig Konsens


Die Hochschulen sollten eine formlose Antragsstellung ermöglichen.
'''Im Konsens angenommen'''


Zur Genehmigung von Nachteilsausgleichen und Härtefallanträgen aus gesundheitlichen Gründen soll eine ärztliche Attestierung der Auswirkungen auf das Studium, insbesondere auch auf die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungsverfahren und geeigneter ausgleichender Maßnahmen [0] ausreichen.
[[Kategorie:Resolution]]
 
Dabei hat die Hochschule, ohne Einschränkung der freien Arztwahl, ihr Ermessen zeitnah zugunsten des Betroffenen auszuüben.
 
[Die {{KIF|45,5}} fordert die Hochschulen dazu auf die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, und insbesondere den Lehrenden lediglich die genehmigten ausgleichenden Maßnahmen mitzuteilen.]
 
Hochschulen sollen von Studierenden nicht fordern, Diagnosen oder Symptone gegenüber der Hochschule offenzulegen.
Studierenden darf von Hochschulen nicht nahegelegt werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen oder medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.
 
 
[0] Def.: ... Beispiele: Längere Prüfungsdauer, Prüfung in extra Raum, mündliche statt schriftliche Prüfung
 
Krankheiten und Störungen: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_psychischen_und_Verhaltensstörungen_nach_ICD-10
Zum zitieren: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2013/chapter-v.htm

Aktuelle Version vom 28. November 2017, 01:38 Uhr

Die 45,5. Konferenz der deutschsprachigen Informatikfachschaften fordert, dass Gesetzgeber, Hochschulen und Studierendenwerke auch die Belange von Studierenden mit psychischen Krankheiten und Störungen[1] berücksichtigen und Maßnahmen treffen, sodass betroffene Personen nicht benachteiligt werden. Die Hochschulen sollen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe eine zuständige Stelle beauftragen.

Die Hochschulen sollten eine niedrigschwellige Antragsstellung auf Nachteilsaugleich ermöglichen. Es sind die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Im Konsens angenommen