Bearbeiten von „KIF445:Resolutionen/Unirahmenvertrag“
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- Bedeutet: Die (geschützten) Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dies dem Zwecke [Forschung/Lehre] dient und nicht kommerzieller Art ist (§52a Abs.1) -> BEDINGUNG: "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." (§52 a Abs. 4) | - Bedeutet: Die (geschützten) Werke dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dies dem Zwecke [Forschung/Lehre] dient und nicht kommerzieller Art ist (§52a Abs.1) -> BEDINGUNG: "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." (§52 a Abs. 4) | ||
* Diese Verwertungsgesellschaft ist die VG Wort. Diese handelt mit der Kultusministerkonferenz (KMK) Verträge zur Vergütung der entsprechenden Werke aus. | * Diese Verwertungsgesellschaft ist die VG Wort. Diese handelt mit der Kultusministerkonferenz (KMK) Verträge zur Vergütung der entsprechenden Werke aus. | ||
* Bisher wurde auf Basis einer Pauschalvergütung | * Bisher wurde auf Basis einer Pauschalvergütung die entsprechenden Vergütungen verrechnet (als Schuldner waren das die jeweiligen Länder) | ||
* Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist diese Praktik nicht mehr möglich | * Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofes ist diese Praktik nicht mehr möglich | ||
* Zum 1.1.2016 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten | * Zum 1.1.2016 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten die bis zum 31.12.2016 die Vergütung nach dem alten System ermöglicht | ||
* Die neue Regelung ist in einem Rahmenvertrag geregelt, dem die jeweiligen Hochschulen nun selbst beitreten/zustimmen sollen. Dadurch werden sie zum einen selbst zum Schuldner, als auch werden sie in die Pflicht genommen die Regelungen selbst durchzuführen/zu kontrollieren. | * Die neue Regelung ist in einem Rahmenvertrag geregelt, dem die jeweiligen Hochschulen nun selbst beitreten/zustimmen sollen. Dadurch werden sie zum einen selbst zum Schuldner, als auch werden sie in die Pflicht genommen die Regelungen selbst durchzuführen/zu kontrollieren. | ||