KIF440:Studienarbeiten und Nutzungsrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 6. Mai 2016, 12:31 Uhr


Worum geht's?[Bearbeiten]

  • Manche Universitäten fordern Verwertungsrechte an Studienarbeiten/Softwarearbeiten
  • Urheberrecht liegt beim Urheber
  • Zweitveröffentlichungsrecht: wiss. Mittarbeiter haben Urheber- & Nutzungsrecht, Universität hat Nutzungsrecht
  • Kauf der ausschliessllichen Nutzungsrechte von Professoren wird zur Notenfindung genutzt (so manchmal gängige Praxis)
  • Schweigepflicht wenn Arbeit in Kooperation mit Dritten.
  • Dunkelziffer?
  • Bei Arbeiten in Unternehmen kann das Verwertungsrecht durchaus so gestaltet sein, dass die Arbeit nicht einmal dem Professor präsentiert werden kann (Rechte liegen beim Unternehmen)
  • Universität fordert Copyright an (Software-)Werken, die von einzelnen Personen im Rahmen ihrer Arbeit als Hilfskraft verfasst wurden


Was wollen wir?[Bearbeiten]

Ziele: keine Beeinträchtigungen der selbstbestimmten Verwertungsmöglichkeiten

  • keine ausschließlichen Nutzungsrechte für jede der Parteien,
  • alle Urheber sollten dieselben nicht-exclusiven Nutzungsrechte und Erlaubnis für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten besitzen.
  • Verfasser sollen nicht unbegründet weniger Verwertungsrechte als der Industriepartner/die Hochschule haben
    • dadurch können jedoch Beeinträchtigungen in der Themenwahl entstehen.
  • Verfasser müssen an ihrer Hochschule die Möglichkeit haben eine Studienarbeit anzufertigen, ohne das ausschlieߟliche Nutzungsrecht abgeben zu müssen. (Wahlmöglichkeit). Denjenigen Studierenden die das Nutzungsrecht nicht abgeben möchten, müssen mehrere Möglichkeiten eingeräumt werden dennoch eine gleichwertige Studienarbeit an ihrer Hochschule anzufertigen.
    • Für diese Studierenden kann eine Einschränkung an Themen/Lehrstühlen erfolgen.
  • Nutzungsrechte/Verwertungsrechte müssen vor Beginn einer Arbeit im Einvernehmen geklärt werden, darf dann nicht mehr (bis Notengebung) angepasst werden.


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