KIF440:Anwesenheitspficht in Niedersachsen und anderswo

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Das neue niedersächsiche Hochschulgesetz verbietet Anwesenheitspflichten, außer sie ist nötig, um die Ziele der Lehrveranstaltung zu erreichen ([http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1gxs/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=c&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-HSchulGND2007V17P7&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint NHG § 7 (4)):

"(4) 1 Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen. 2 Die Hochschule darf von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wonach die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. 3 Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht."

Leider sehr schwammig, daher "einladend" für kreative Umgehung durch Lehrende, in Schleswig-Holstein und NRW sind die Hochschulgesetze konkreter und da die Unis auch schon kreativ"

Schleswig-Holstein HSG § 52 (12): "(12) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung." NRW ( NRW § 64 Absatz 12)