Bearbeiten von „KIF435:Wissenschaftszeitvertragsgesetz

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'''Begrenzung der maximalen Befristungsdauer'''
'''Begrenzung der maximalen Befristungsdauer'''


Bereits der Kulturausschuss des Bundesrates hat die Verkürzung der maximalen Befristungsdauer auf 4 Jahre als problematisch eingestuft. Studienzeiten sind grundsätzlich sehr individuell und besonders Studierenden, die ihr Studium durch ihre Tätigkeit als Hilfskraft finanzieren, wird durch diese Regelung nach 4 Jahren ihre finanzielle Lebensgrundlage entzogen. Diese Problematik tritt bereits auf, wenn der Master-Abschluss in der Regelstudienzeit von 5 Jahren erreicht wird, was allerdings selten der Fall ist. Insbesondere die Arbeit in Lehre und Forschung oder das ehrenamtliche und meist unentgeltliche Engagement in der Hochschulpolitik sind elementar wichtig für die Hochschule, tragen aber häufig¹ zu einer deutlichen Verlängerung der Studiendauer² bei. Auch erscheint uns eine Übernahme der Hilfskräfte in ein festes Anstellungsverhältnis nach Ablauf der maximalen Befristungsdauer derzeit realitätsfern. Das Ende der Befristungsdauer stellt normalerweise gleichzeitig das Ende des Anstellungsverhältnisses dar. An dieser Stelle wird die Novellierung ihren Zielen nicht gerecht: Obwohl das Gesetz versucht, Kurzzeitbefristungen von 3 bis 6 Monaten zu verhindern, sieht das Gesetz keine Mechanismen dafür vor. '''''Daher fordern wir einen Wegfall der maximal zulässigen Befristungsdauer oder zumindest eine deutliche Ausweitung selbiger.'''''
Bereits der Kulturausschuss des Bundesrates hat die Verkürzung der maximalen Befristungsdauer auf 4 Jahre als problematisch eingestuft. Studienzeiten sind grundsätzlich sehr individuell und besonders Studierenden, die ihr Studium durch ihre Tätigkeit als Hilfskraft finanzieren, wird durch diese Regelung nach 4 Jahren ihre finanzielle Lebensgrundlage entzogen. Diese Problematik tritt bereits auf, wenn der Master-Abschluss in der Regelstudienzeit von 5 Jahren erreicht wird, was allerdings selten der Fall ist. Insbesondere die Arbeit in Lehre und Forschung oder das ehrenamtliche und meist unentgeltliche Engagement in der Hochschulpolitik sind elementar wichtig für die Hochschule, tragen aber häufig<ref>https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/02/PD14_037_213.html</ref> zu einer deutlichen Verlängerung der Studiendauer<ref>Laut Kapitel 6.2.2 der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) sind momentan 63 % der Studierenden auf Einnahmen aus Erwerbstätigkeit angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Gleichzeitig bedingt laut der Sozialerhebung des DSWs  eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium oft auch eine längere Studiendauer. Somit wird insbesondere Studierenden, die für ihren Lebensunterhalt auf die Einnahmen aus einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft angewiesen wird, die Möglichkeit genommen, sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.</ref> bei. Auch erscheint uns eine Übernahme der Hilfskräfte in ein festes Anstellungsverhältnis nach Ablauf der maximalen Befristungsdauer derzeit realitätsfern. Das Ende der Befristungsdauer stellt normalerweise gleichzeitig das Ende des Anstellungsverhältnisses dar. An dieser Stelle wird die Novellierung ihren Zielen nicht gerecht: Obwohl das Gesetz versucht, Kurzzeitbefristungen von 3 bis 6 Monaten zu verhindern, sieht das Gesetz keine Mechanismen dafür vor. '''''Daher fordern wir einen Wegfall der maximal zulässigen Befristungsdauer oder zumindest eine deutliche Ausweitung selbiger.'''''




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Damit eine Umsetzung der oben geforderten Rechte studentischer Hilfskräfte an wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland sowie eine Interessensvertretung darüber hinaus statt findet, bedarf es einer gemeinsamen Stimme. Studentische Hilfskräfte bilden an Hochschulen zur Zeit eine Gruppe von prekär Beschäftigten, denen es nicht möglich ist, sich geschlossen für eine Besserung oder ein bestehendes Recht einzusetzen. Im Vergleich mit der Gruppe der wissenschaftlich Beschäftigten wird studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräften jedoch kein Recht zur Personalvertretung und Tarifvereinbarung gewährt. Um eine effektive Interessensvertretung sowohl für Hilfskräfte als auch für wissenschaftlich Beschäftigte zu ermöglichen, ist es nötig, §1 Abs. 1 im WissZeitVG anzupassen. Dieser schließt derzeit aus, dass von den Befristungsregelungen durch Tarifvereinbarungen abgewichen werden kann und schränkt damit den Handlungsspielraum einer Interessensvertretung in einem hohen Maße ein. '''''Deshalb fordern wir über die Novellierung des WissZeitVG hinaus eine einheitliche deutschlandweite gesetzliche Grundlage für studentische Personalvertretungen und die Aufhebung der sogenannten Tarifsperre in § 1 Abs. 1.'''''
Damit eine Umsetzung der oben geforderten Rechte studentischer Hilfskräfte an wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland sowie eine Interessensvertretung darüber hinaus statt findet, bedarf es einer gemeinsamen Stimme. Studentische Hilfskräfte bilden an Hochschulen zur Zeit eine Gruppe von prekär Beschäftigten, denen es nicht möglich ist, sich geschlossen für eine Besserung oder ein bestehendes Recht einzusetzen. Im Vergleich mit der Gruppe der wissenschaftlich Beschäftigten wird studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräften jedoch kein Recht zur Personalvertretung und Tarifvereinbarung gewährt. Um eine effektive Interessensvertretung sowohl für Hilfskräfte als auch für wissenschaftlich Beschäftigte zu ermöglichen, ist es nötig, §1 Abs. 1 im WissZeitVG anzupassen. Dieser schließt derzeit aus, dass von den Befristungsregelungen durch Tarifvereinbarungen abgewichen werden kann und schränkt damit den Handlungsspielraum einer Interessensvertretung in einem hohen Maße ein. '''''Deshalb fordern wir über die Novellierung des WissZeitVG hinaus eine einheitliche deutschlandweite gesetzliche Grundlage für studentische Personalvertretungen und die Aufhebung der sogenannten Tarifsperre in § 1 Abs. 1.'''''
¹ https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/02/PD14_037_213.html
² Laut Kapitel 6.2.2 der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) sind momentan 63 % der Studierenden auf Einnahmen aus Erwerbstätigkeit angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Gleichzeitig bedingt laut der Sozialerhebung des DSWs  eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium oft auch eine längere Studiendauer. Somit wird insbesondere Studierenden, die für ihren Lebensunterhalt auf die Einnahmen aus einer Tätigkeit als studentische Hilfskraft angewiesen wird, die Möglichkeit genommen, sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.




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