Bearbeiten von „KIF435:Resolutionen/Wissenschaftszeitvertragsgesetz

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* eine eindeutige, gesetzliche Definition und Abgrenzung der aufgeführten Begrifflichkeiten zu schaffen (''Tätigkeit mit dem Zweck der eigenen Qualifizierung'' und ''Hilfstätigkeit'')
* eine eindeutige, gesetzliche Definition und Abgrenzung der aufgeführten Begrifflichkeiten zu schaffen (''Tätigkeit mit dem Zweck der eigenen Qualifizierung'' und ''Hilfstätigkeit'')
* klare Regelungen zu schaffen, ab wann eine Befristung zulässig und ein Sachgrund anzugeben ist
* klare Regelungen zu schaffen, ab wann eine Befristung zulässig und ein Sachgrund anzugeben ist
* eine Ausweitung der maximal zulässigen Befristungen festzulegen, sodass Studierende während der durchschnittlichen Studiendauer bis zur Erreichung eines Masters, Diploms, Magisters, Staatsexamens oder eines äquivalenten Abschlusses durchgängig an einer Hochschule beschäftigt sein können
* eine Ausweitung der maximal zulässigen Befristungen festzulegen, so dass Studierende während der durchschnittlichen Studiendauer bis zur Erreichung eines Masters, Diploms, Staatsexamens oder eines äquivalenten Abschlusses durchgängig an einer Hochschule beschäftigt sein können.
* bei Befristung von Stellen, die aus Drittmitteln bezahlt werden, vorzusehen, dass die Dauer mindestens der Mittelbewilligung entspricht, solange kein entsprechender Sachgrund vorliegt
* bei Befristung von Stellen, die aus Drittmitteln bezahlt werden, vorzusehen, dass die Dauer mindestens der Mittelbewilligung entspricht, solange kein entsprechender Sachgrund vorliegt
* die Regelungen für Eltern (gemäß §2 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 5 WissZeitVG) auf Studierende gemäß § 6 zu erweitern
* die Regelungen für Eltern (gemäß §2 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 5 WissZeitVG) auf Studierende gemäß § 6 zu erweitern
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